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Umweltbonus und Fahrzeugverfügbarkeit

Im zurückliegenden Jahr hat die Wettbewerbszentrale immer wieder Beschwerden wegen irreführender Preiswerbung bei Elektrofahrzeugen erhalten

Im zurückliegenden Jahr hat die Wettbewerbszentrale immer wieder Beschwerden wegen irreführender Preiswerbung bei Elektrofahrzeugen erhalten in die bereits der „Umweltbonus“ (= staatliche Innovationsprämie für elektrisch betriebene Fahrzeuge) eingerechnet worden war. Aktuell ging es um ein äußerst günstig erscheinendes Angebot eines

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Das in einer Fahrzeugbörse von einem Autohaus angebotene Fahrzeug wurde hinsichtlich der Ausstattungsmerkmale detailliert beworbenen und es fand sich auch ein Hinweis auf den Kilometerstand (4.990 km). Die Verfügbarkeit des Wagens wurde mit „Sofort“ beschrieben. Einer Interessentin wurde Mitte Oktober schriftlich mitgeteilt, das Auto sei als Vorführwagen auf das Autohaus zugelassen und könne daher erst ab Ende März 2022 übergeben werden. Die staatliche Förderprämie sei von Seiten des Händlers bereits beantragt und beim Kaufpreis abgezogen worden.

Ein solches Bewerben von Fahrzeugen mit einer sofortigen Verfügbarkeit verstößt gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG). Denn die Übergabe erfolgt gut fünfeinhalb Monate später als angegeben. Auf den Wettbewerbsverstoß hingewiesen, gab die anwaltlich vertretene Automobilhändlerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale v. 20.05.2021 // Umweltbonus – irreführende Preiswerbung im Automobilhandel >>

News der Wettbewerbszentrale v. 31.05.2021 // Opel Mokka-e ab 39 Euro … und die wettbewerbsrechtlichen Folgen

Merkblatt für Anträge auf den „Umweltbonus“>>

Informationen zur Automobilbranche >>

M 1 0344/21
ao

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