Home News Wettbewerbszentrale lässt irreführende Aussagen zur Förderfähigkeit eines Staubsaugers untersagen

Wettbewerbszentrale lässt irreführende Aussagen zur Förderfähigkeit eines Staubsaugers untersagen

In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Stuttgart seine zuvor erlassene einstweilige Verfügung bestätigt

In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Stuttgart seine zuvor erlassene einstweilige Verfügung bestätigt (LG Stuttgart, Urteil vom 13.12.2021, Az. 37 O 74/21 KfH, nicht rechtskräftig). Mit dieser war der Beklagten untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr den Staubsauger H. als förderfähig im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe zu bewerben (LG Stuttgart, Beschluss vom 16.06.2021, Az. 36 O 68/21).

Die Beklagte bietet Gewerbetreibenden und Verbrauchern Staubsauger und Staubsaugerzubehör an. Sie warb für ihr Reinigungsgerät, das keinen HEPA -Luftfilter oder UVC-Licht enthält, auf ihrer Facebook Seite mit Angaben wie

„Das H. Luft- und Raumreinigungssystem wird jetzt im Rahmen der Corona Überbrückungshilfe III mit Bundesmitteln gefördert.“

Beweispflicht für allgemeine Förderfähigkeit liegt beim Werbenden

Im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe können Hygienemaßnahmen, die der Existenzsicherung eines Unternehmens dienen, unter bestimmten Umständen bezuschusst werden. Als förderfähige Hygienemaßnahme wird zum Beispiel die Anschaffung mobiler Luftreiniger mit HEPA -Filter oder UVC-Licht genannt. Die Wettbewerbszentrale hatte die Auffassung vertreten, dass für das Gerät kein Anspruch auf eine staatliche Förderfähigkeit bestehe und die entsprechende Werbung daher irreführend sei. Die Beklagte hielt dem entgegen, zahlreiche Kunden hätten berichtet, dass die Kosten für das von ihnen angeschaffte Gerät als förderfähig bewertet worden seien.

Das überzeugte das Gericht nicht: das Unternehmen sei verpflichtet, die behauptete allgemeine Förderfähigkeit darzulegen. Dazu reiche aber der Vortrag, zahlreiche Kunden hätten tatsächlich die Förderung erhalten, nicht aus. Auch die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Beklagten, in der dieser bestätigte, dass seinen Kunden in 25 Fällen die Kosten erstattet worden seien, hielt das Gericht für nicht ausreichend. Es legt in den Urteilsgründen dar, dass genauere Angaben nötig sind, um die Förderfähigkeit zu belegen.

Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale sind irreführende Aussagen zur Förderfähigkeit geeignet, Gewerbetreibende zu einer Kaufentscheidung zu veranlassen, die sie ansonsten nicht getroffen hätten. Sie verzerren den Wettbewerb und sind unzulässig.

Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale vom 19.01.2021 // Keine Werbung für Staubsauger als „super Helfer im Kampf gegen Corona“

ck

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