„Führerscheinaktion“, „Young Star Aktion“, „Young Star Promo“ o.ä. lauteten Werbeaktionen von Motorradhändlern bei denen diese auf Internetplattformen wie mobile.de für den Verkauf von Motorrädern warben. Die angegebenen Preise galten aber nur unter der Bedingung, dass der Käufer als „Führerscheinneuling“ die Führerscheinprüfung in der Klasse A / A2 seit einem bestimmten Datum bestanden hatte. Diese Information erhielt der Interessent aber erst am Ende der Fahrzeugseite.
Die Wettbewerbszentrale hatte aufgrund zahlreicher Beschwerden aus der Motorradbranche diese Preisgestaltung als irreführend moniert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG). In den Angeboten wurde zwar neben den blickfangmäßig hervorgehobenen Preisen auf „Führerscheinaktion“, „Young Star Aktion“, „Young Star Promo“ o.ä. hingewiesen, nicht aber erläutert, was es damit auf sich hat. Die Aufklärung, unter welchen Bedingungen die angegebenen Preise gelten, fanden sich nicht in der Nähe des Blickfangs, sondern häufig am unteren Ende des Angebots, welches man erst nach mehrmaligem Scrollen erreichte und dann auch noch unter Punkten wie „Technische Daten“, „Fahrzeugbeschreibung“, „Details“ etc., also dort, wo man Preisinformationen nicht vermutet. Neben der Irreführung für den Verbraucher stellen solche Werbegestaltungen auch massive Beeinträchtigungen für die fair am Markt agierenden Mitbewerber dar. Denn deren Angebote finden sind im Ranking aufgrund der höheren Preise „unter ferner liefen“, d.h. damit geht eine Manipulation der Trefferliste einher.
Nahezu alle auf die Wettbewerbswidrigkeit ihrer Preisdarstellung hingewiesenen Motorradhändler gaben eine strafbewehrte Unterlassungserklärung des Inhalts ab, zukünftig nicht mehr in einer Fahrzeugbörse im Internet, die sich auch an Verbraucher richtet, motorisierte Zweiräder mit einem im Preisfeld des Systems eingetragenen Preis zu werben, der nur für den besonderen Fall gilt, dass der Verbraucher bestimmte Bedingungen wie das Ablegen der Führerscheinprüfung während eines bestimmten Zeitraums erfüllt.
In drei Fällen waren die Händler nicht einsichtig, so dass gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden musste. Sie wurden sämtlich bei Androhung der üblichen Ordnungsmittel (bis 250.000 Euro Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten) rechtskräftig zur Unterlassung verurteilt:
– Landgericht Hamburg, Urteil vom 09.04.2021, Az. 315 O 471/19
– Landgericht Koblenz, Urteil vom 29.01.2021, Az. 4 HK O 39/20
– Landgericht Münster, (Anerkenntnis-)Urteil vom 24.06.2020, Az. 012 O 114/19
Weiterführende Informationen
M 3 0266/19, M 3 0279/19, M 3 0286/19
ao, ap
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