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OLG Hamburg zur Werbung für Kräutertee mit Schüssler-Salz

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Bezeichnung „Kräutertee mit Schüssler-Salz“ nicht zu beanstanden ist (OLG Hamburg, Urteil vom 22.07.2021, Az. 3 U 195/18).

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Bezeichnung „Kräutertee mit Schüssler-Salz“ nicht zu beanstanden ist (OLG Hamburg, Urteil vom 22.07.2021, Az. 3 U 195/18). Geklagt hatte ein Unternehmen, das so genannte Schüssler-Salze als registrierte homöopathische Arzneimittel über Apotheken auf den Markt bringt. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Lebensmittel und Naturheilmittel, unter anderem Kräuter- und Arzneitees vertreibt. Gegenstand des Prozesses war eine Produktreihe mit dem Namen „Kräutertee mit Schüssler-Salz“. Zusätzlich zu der Produktbezeichnung wurde zur Angabe des jeweils enthaltenen Schüssler-Salzes die entsprechende Nummer nach der Therapie von Dr. Schüssler und die entsprechende lateinische Bezeichnung des jeweiligen Mineralsalzes verwendet. Schüssler-Salze sind Präparate mit Mineralsalzen, deren Anwendung auf dem Therapiekonzept des homöopathischen Arztes Schüssler beruht. Die Klägerin wollte Vertrieb und Bewerbung der Kräuter-Tees untersagen lassen. Bereits das Landgericht Hamburg hatte die Klage abgewiesen, das OLG Hamburg bestätigte die Entscheidung nun.

Unzulässige krankheitsbezogene Aussage?

Nach Art. 7 Abs. 3 und 4 Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) ist es verboten, in der Werbung, Aufmachung oder sonstigen Information über Lebensmittel diesen Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen. Verboten sind jegliche Informationen, die sich auf menschliche Krankheiten beziehen. Krankheiten müssen nicht direkt genannt werden, es reicht bereits der Eindruck aus, die Werbung beziehe sich auf eine Krankheit. Die Klägerin hatte vorgetragen, dass Schüssler-Salze als homöopathische Arzneimittel über Apotheken vertrieben würden. Bereits daraus ergebe sich der Krankheitsbezug. Diese Auffassung teilte der Senat nicht. Er berücksichtigte insbesondere, dass die Produkte der Beklagten auf den Verpackungen ausdrücklich als „Lebensmitteltee“ bezeichnet worden sind. Zudem wiesen die Richter darauf hin, dass der Tee anders als homöopathische Arzneimittel nicht unmittelbar und damit unverändert eingenommen, sondern mit heißem Wasser aufgegossen werde, so dass jedenfalls das verzehrfähige Produkt eine abweichende Zusammensetzung im Vergleich mit dem homöopathischen Arzneimittel aufweise. Auch die Verzehrempfehlung könne nicht im Sinne einer Dosierungsanleitung für ein Arzneimittel verstanden werden. Im Gegenteil – das OLG sah hierin vielmehr eine Bestätigung dafür, dass der Verbraucher das Produkt als Lebensmittel einstuft.

Eindruck einer pharmakologischen Wirkung?

Ebenso verneinte das OLG Hamburg einen Verstoß gegen Art. 7 LMIV wegen irreführender Angaben zu Eigenschaften und Wirkungen des Tees. Die Beklagte erwecke nicht den falschen Anschein, dass es sich um ein Arzneimittel handele bzw. dass den Produkten pharmakologische Wirkungen zukämen. Der Senat verweist insofern auf seine vorhergehenden Ausführungen zum Krankheitsbezug und stellt noch einmal ausdrücklich fest, dass das Produkt als „Lebensmitteltee“ bezeichnet werde. Ebenso wenig verstehe der Verbraucher den Hinweis auf Schüssler-Salz dahingehend, dass den Produkten aufgrund dieses Inhaltsstoffes eine besondere nutritive Wirkung zukomme.

Unzulässige gesundheitsbezogene Aussage?

Die Klägerin hatte weiter einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 3 Health Claims Verordnung (HCVO) beanstandet. Sie sah in den auf der Umverpackung der Tees befindlichen Angaben wie „Lassen Sie es sich gut gehen …“, „…die Ihnen gut tun“ und ähnlichen Formulierungen eine Werbung mit unzulässigen allgemeinen gesundheitsbezogenen Angaben. Nach Auffassung des OLG sind die streitgegenständlichen Angaben zu Schüssler-Salzen „neutrale“ Aussagen ohne Krankheitsbezug. Die weiteren Angaben auf der Verpackung seien solche, die sich „lediglich auf das allgemeine, nicht jedoch auf das gesundheitliche Wohlbefinden beziehen“. Die Richter wiesen darauf hin, dass solche allgemeinen Angaben zum Wohlbefinden nicht vom Anwendungsbereich der HCVO erfasst sind.

Das OLG Hamburg hat die Revision nicht zugelassen. Es hält auch die Voraussetzungen einer Vorlage an den EuGH nicht für gegeben.

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