Das Landgericht Ingolstadt hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einer Elektronikmarktkette untersagt, den Verkauf von Haushaltsgeräten zu bewerben mit dem Hinweis, dass ab einem Kaufpreis von 299 Euro Lieferung, Aufbau, Anschluss und Inbetriebnahme für 19 Euro zusätzlich angeboten werden ohne darauf hinzuweisen, dass Einbaugeräte von diesem Angebot ausgenommen sind (LG Ingolstadt, Urteil vom 06.07.2021, Az. 1 HK O 31/21, nicht rechtskräftig).
Die Elektronikmarktkette bewarb im Oktober 2020 unter dem Stichwort Lieferluxus in ihrem Online-Shop den Verkauf von TV- und Haushaltsgeräten mit dem Hinweis: „Luxus erleben kann so einfach sein! Gönnen Sie sich jetzt TV- und Haushaltsgroßgeräte ab 299€ & sichern Sie sich die Lieferung, den Aufbau & den Anschluss für nur 19€. Nur für kurze Zeit!“
Verbraucher, die versuchten, in dem Online-Shop Einbaugeräte wie Spülmaschinen und Herde zu bestellen, konnten den „Lieferluxus“ aber tatsächlich bei der Bestellung im Online-Shop nicht buchen. Ihnen wurde lediglich eine Lieferung solcher Geräte zum Preis von 29,90 Euro angeboten.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Verkaufspraxis als irreführend, weil in der Werbung auf die Tatsache, dass Einbaugeräte vom dem Angebot des „Lieferluxus“ ausgeschlossen sind, nicht hingewiesen wurde. Nachdem außergerichtlich eine Einigung nicht erzielt werden konnte, erhob die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Ingolstadt Unterlassungsklage.
In seiner Entscheidung schließt sich das Landgericht Ingolstadt der Auffassung der Wettbewerbszentrale an, dass das Verschweigen der Angebotseinschränkung irreführend ist. Soweit die Beklagte der Auffassung war, dass schon der Hinweis auf „Lieferung, Aufbau und Anschluss“ für den Verbraucher klarmache, dass Einbaugeräte von dem Angebot nicht umfasst seien, weil „Einbau“ nicht beworben werde, folgt das Gericht diesem Argument nicht. Die Werbung beschränke das Angebot lediglich hinsichtlich der Art der Geräte (TV- und Haushaltsgroßgeräte) und deren Mindestpreis (299€). Mit weiteren Einschränkungen rechne der Verbraucher nicht. Es entstehe vielmehr die Erwartung, dass das Angebot sämtliche notwendigen Leistungen ab der Bestellung bis zur Ingebrauchnahme solcher Geräte umfasse.
Weiterführende Informationen
F 5 0441/20
pbg
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