In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das LG Karlsruhe entschieden, dass die Werbung eines Stromanbieters für ein Kombi-Angebot aus Stromtarif und werthaltiger Zugabe (iPad) mit einer Befristung irreführend ist, wenn die Befristung sich nicht auf den wesentlichen Aspekt des beworbenen Angebots – nämlich die Zugabe – bezieht (LG Karlsruhe, Urteil vom 11.03.2021, Az. 13 O 61/20 KfH).
Sachverhalt
Ein Stromanbieter warb im Mai 2020 für einen Stromtarif mit der Zugabe eines iPads wie folgt:
Im Juni 2020 war bei dem betreffenden Stromanbieter weiterhin ein Stromtarif zusammen mit einem kostenlosen iPad erhältlich. Geändert hatte sich nur der Grundpreis des Stromtarifs, der nun wenige Cent teurer war als im Mai. Eine ähnliche Werbung wurde Ende Juni geschaltet, wobei die „Aktion“ bis 30.06.2020 befristet sein sollte. Im Juli 2020 war in dieser Tarifvariante allerdings weiterhin das iPad als kostenlose Zugabe erhältlich und es hatte sich wieder nur der Strompreis – diesmal der Verbrauchspreis – geringfügig verändert.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Form der Werbung mit einer Befristung als irreführend. Sie ist der Auffassung, dass sich die Befristung nach der Verkehrserwartung auf die Zugabe des iPads bezieht. Dieses war aber nach Ablauf der Frist weiterhin erhältlich. Die Änderung des Strompreises ist aus Sicht der Wettbewerbszentrale nicht relevant, weil sie schon betragsmäßig zu vernachlässigen war. Da der Stromanbieter die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigerte, erhob die Wettbewerbszentrale Klage vor dem LG Karlsruhe.
Entscheidung des LG Karlsruhe
Das LG Karlsruhe schloss sich der Auffassung der Wettbewerbszentrale an. Es hält die oben wiedergegebene Werbung der Beklagten für ihr Stromangebot „Kombi“ für irreführend, weil die beworbene Befristung hinsichtlich der charakteristischen und prägenden Eigenschaft des Tarifs gar nicht existiert. Da der Verkehr die Zugabe des Tablets zu dem Stromvertrag als wesentlichen Aspekt des von der Beklagten beworbenen Tarifangebots verstehe, beziehe sich die Befristung aus seiner Sicht gerade auf die Zugabe dieser Prämie; sie beziehe sich hingegen nicht oder jedenfalls nicht nur auf die jeweils angebotenen Strompreise.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Energie- und Versorgungswirtschaft >>
HH 2 0007/20
bb
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