Home News Zulässigkeit von Zahlungsentgelten – Bundesgerichtshof verhandelt am Donnerstag im Verfahren der Wettbewerbszentrale

Zulässigkeit von Zahlungsentgelten – Bundesgerichtshof verhandelt am Donnerstag im Verfahren der Wettbewerbszentrale

Für den 10.12. hat der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem von der Wettbewerbszentrale geführten Musterverfahren Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt

Für den 10.12. hat der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem von der Wettbewerbszentrale geführten Musterverfahren Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt (Az. I ZR 203/19). In dem Verfahren will die Wettbewerbszentrale für den Handel klären lassen, ob für die Bezahlung mit Paypal oder dem Zahlungsdienst „Sofortüberweisung“ vom Kunden ein Entgelt verlangt werden darf.

Hintergrund
Seit 13.01.2018 sind die neuen Regeln in Kraft, die es Händlern verbieten, für die gängigsten Zahlungsmöglichkeiten zusätzliche Entgelte vom Verbraucher zu verlangen (§ 270a BGB). Die Wettbewerbszentrale hat im Rahmen ihrer Funktion als Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft – wie schon im Bereich der SEPA-Diskriminierung – eine Beschwerdestelle eingerichtet, bei der Gewerbetreibende und Verbraucher seit Januar 2018 Fälle mitteilen können, in denen die neuen Regeln nicht umgesetzt wurden.

Das Musterverfahren gegen FlixMobility
Über diese Beschwerdestelle erhielt die Wettbewerbszentrale die Information, dass die Firma FlixMobility GmbH in München im Rahmen der Buchung von Bustickets sowohl für die SEPA-Überweisung mit dem Bezahldienst „Sofortüberweisung“ als auch für die Bezahlung mit PayPal ein Zahlungsentgelt erhob. Zu „Sofortüberweisung“ war die bisher einhellige Auffassung, dass diese Bezahlmöglichkeit unter die gesetzliche Neuregelung fällt, weil es sich um eine einfache SEPA-Überweisung handelt, die im Gesetz ausdrücklich erwähnt wird. Bei Zahlung per PayPal ist dies auf Grund einiger eher unklarer Hinweise in den Beratungen des Gesetzes umstritten.

Das bisherige Verfahren
Das Landgericht München I (LG München I, Urteil vom 13.12.2018, Az. 17 HK O 7439/18) schloss sich der Auffassung der Wettbewerbszentrale zur Unzulässigkeit der erhobenen Zahlungsentgelte an.

Das Oberlandesgericht München hat die Klage auf Unterlassung abgewiesen (OLG München, Urteil vom 10.10.2019, Az. 29 U 466/18) und die Auffassung vertreten, dass der deutsche Gesetzgeber diese beiden Zahlungswege in § 270a BGB nicht erfassen wollte.

Das OLG hat daher die Klage der Wettbewerbszentrale abgewiesen. Das Gericht hat die Revision zum BGH zugelassen. Diese hat die Wettbewerbszentrale auch eingelegt, um die grundsätzliche Frage zur Zulässigkeit der erhobenen Entgelte klären zu lassen und Rechtssicherheit für Unternehmen im Hinblick auf diese Frage zu erhalten.

Weiterführende Informationen

Terminhinweis des BGH >>

F 50042/18
pbg

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