Mit einer Unterlassungserklärung der Beklagten konnte ein Rechtsstreit vor dem Landgericht München beendet werden, in dem es um die Bezeichnung „medizinische Kosmetikerin“ ging. Die Wettbewerbszentrale hatte Klage eingereicht, weil keine außergerichtliche Einigung zu erzielen war (Landgericht München, Az. 33 O 786/20).
Die Beklagte betreibt als Ärztin eine Hautarztpraxis. Im Internetauftritt stellte sie ihre Mitarbeiterinnen als „medizinische Kosmetikerinnen“ vor. Die Wettbewerbszentrale hat das als irreführend beanstandet. Sie argumentierte, dass der Verbraucher über die Fähigkeiten der so bezeichneten Angestellten getäuscht werde, denn diese dürften über Körper- und Schönheitspflege hinaus nicht medizinisch tätig werden. Das ergibt sich aus dem Heilpraktikergesetz; danach ist nur Ärzten oder Heilpraktikern mit der entsprechenden Erlaubnis die Ausübung der so genannten Heilkunde erlaubt.
Es handelt sich um keinen Einzelfall. Bereits in der Vergangenheit hat die Wettbewerbszentrale Berufsbezeichnungen beanstandet, mit denen fälschlich der Eindruck erweckt wird, die Werbenden dürften in irgendeiner Weise medizinisch tätig werden. Zum einen werden dadurch Verbraucher in die Irre geführt, zum anderen erleiden diejenigen Wettbewerbsnachteile, die die korrekten Berufsbezeichnungen führen.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Kosmetik >>
ck
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