Home News Zertifizierungswerbung für Sachverständige – OLG Celle bejaht Wettbewerbsverstoß

Zertifizierungswerbung für Sachverständige – OLG Celle bejaht Wettbewerbsverstoß

Das Oberlandesgericht Celle hat mit Anerkenntnisurteil vom 23.07.2020, Az. 13 U 71/19, der Betreiberin eines Sachverständigenbüros verboten, mit Zertifizierungs- und Prüfungshinweisen zu werben und eine Stempelführung durch einen Sachverständigen zu dulden.

Das Oberlandesgericht Celle hat mit Anerkenntnisurteil vom 23.07.2020, Az. 13 U 71/19, der Betreiberin eines Sachverständigenbüros verboten, mit Zertifizierungs- und Prüfungshinweisen zu werben und eine Stempelführung durch einen Sachverständigen zu dulden.

Die Beklagte, Ehefrau eines Sachverständigen warb auf ihrer Homepage unter ihrem Familiennamen „H“ in der männlichen Form als „zertifizierter Baugutachter“ sowie „zertifizierter Bausachverständiger“ unter Verwendung eines Verbandslogos mit der Bezeichnung „BDSH e.V. geprüfter Sachverständiger“. Zudem führte sie in den Kopfzeilen ihres Briefbogens unter anderem die Bezeichnung „H. … Bausachverständiger“. Der Ehemann der Beklagten führte einen Stempel auf dem Briefbogen seiner Frau in welchen die Angabe „BDSH e.V. geprüft Nr. … Sachverständiger“ enthalten ist. Ferner war auf der Website der Beklagten das nachstehend eingeblendete Signet mit der Angabe „geprüfter Sachverständiger“ eingebunden:

BDSH

  • Landgericht Bonn, WRP 1978, 922 „Anerkannter Sachverständiger“
  • BGH, WRP 1984, 542 „Anerkannter Kfz-Sachverständiger
  • Landgericht Tübingen, Urteil vom 17.02.1997, Az. 1 KfH0 138/96, hat zwei Sachverständige zur Unterlassung verurteilt mit dem Hinweis „….. Anerkannter Sachverständiger für …..“ zu werben, ohne mitzuteilen, welche Institution die Anerkennung ausgesprochen hat und/oder eine solche Werbung zu dulden.
  • Landgericht Duisburg, Urteil vom 15.02.2002, Az. 22 0 169/01, wonach einem Sachverständigen untersagt wurde, mit Hinweisen zu werben wie: „anerk. Sachverständiger“, sofern nicht darauf hingewiesen wird, durch wen die „Anerkennung“ vollzogen wurde (= WRP 2002, 853 „Anerkannter Sachverständiger“).
  • Landgericht Dresden hat mit Anerkenntnisurteil vom 31.01.2003, Az. 46 0 0526/02, einem Sachverständigen untersagt, den Hinweis „zertifizierter Sachverständiger“ zu verwenden, sofern keine Personalzertifizierung vorliegt oder die Zertifizierungsgesellschaft genannt wird.
  • Landgericht Essen, Beschluss vom 20.02.2003, Az. 43 O 32/03, hat einem Sachverständigen verboten, mit dem Hinweis „anerkannter Sachverständiger für ……“ zu werben, ohne anzugeben, welche Institution die Anerkennung ausgesprochen hat.
  • Landgericht Regensburg, Urteil vom 17.10.2003, Az. 1HK 0 1635/03, hat einen Sachverständigen verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Branchenbuchanzeigen oder sonst werblich mit dem Hinweis „Anerkannte Kfz-Sachverständige“ zu werben, ohne mitzuteilen, welche Institution die Anerkennung ausgesprochen hat.
  • Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat einer Kraftfahrzeug-Überwachungsorganisation und deren Geschäftsführer im Rahmen eines Anerkenntnisurteils vom 14.04.2004, Az. 1 HK.O 15/04, untersagt, unter Hinweis auf „geprüfte Sachverständige“ zu werben, sofern kein Hinweis darauf erfolgt, welche Organisation die Prüfung der Sachverständigen abgenommen hat.
  • Landgericht Aurich, Anerkenntnisurteil vom 20.09.2004, Az. 3 0 1005/04, hat einen Sachverständigen zur Unterlassung verurteilt, in Zeitungsanzeigen, im Internet oder sonst werblich mit der Bezeichnung mit den Hinweisen „Geprüfter und anerkannter Bausachverständiger für …..“ zu werben, ohne mitzuteilen, welche Institution die Prüfung abgenommen und die Anerkennung ausgesprochen hat.
  • Landgericht Dortmund, Urteil vom 23.06.2005, Az. 18 0 5/05, hat einem Sachverständigen verboten, auf Briefbögen oder sonst werblich mit den Hinweisen „Anerkannt … Kraftfahrzeug-Sachverständiger“ zu werben, ohne mitzuteilen, welche Institution die Anerkennung ausgesprochen hat.
  • Landgericht Kiel, Urteil vom 28.11.2008, Az. 14 O 59/08, untersagt einem Sachverständigen, die Bezeichnung „geprüfter Sachverständiger“ zu führen, gleichwohl dieser an einem Lehrgang „Der Grundstücksgutachter“ teilgenommen hatte an dessen Ende eine Prüfung mit der Erteilung eines „Zertifikats“ stand (= IfS-Informationen 1/2009, S. 7; DS 2009, 118; GRUR-RR 2009, 184). Das Gericht führt unter anderem aus: „Irreführend kann eine Angabe jedoch dann sein, wenn sie zwar objektiv richtig ist, ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise hiermit aber eine unrichtige Vorstellung verbindet. […] die Werbeaussage „geprüfter Sachverständiger“ dahingehend versteht, dass der Sachverständige eine besondere, den Standard seiner Mitbewerber deutlich überragende Qualifikation aufweist, die er in einer amtlich festgelegten, einheitlichen Prüfung unter Beweis gestellt hat […] Eine solche Prüfung hat der Beklagte jedoch unstreitig nicht abgelegt. Die Prüfung am Ende des Lehrgangs wurde nicht von einer amtlichen Stelle nach allgemein festgelegten, einheitlichen Kriterien, sondern von der […] selbst abgenommen und diente erkennbar dazu, die Kenntnisse zu prüfen, die zuvor im Lehrgang vermittelt worden waren.“
  • Landgericht München II hat mit Anerkenntnisurteil vom 24.11.2010, Az. 1 HK O 1783/10, einem Sachverständigen verboten, „unter Hinweis auf eine Zertifizierung zu werben, ohne mitzuteilen, welche Institution die Zertifizierung vorgenommen hat.“
  • Landgericht Köln hat mit Anerkenntnisurteil vom 24.01.2013, Az. 31 O 452/12, einem Sachverständigen untersagt, mit dem Hinweis „Kfz-Sachverständiger“ und „geprüfter Sachverständiger“ auf seinem Briefbogen und in seinem Stempel zu werben. Der Sachverständige hatte in den Kopfzeilen seines Briefbogens die pauschale Angabe „Kfz-Sachverständiger“ und daneben ein Verbandslogo mit der Angabe „geprüfter Sachverständiger“ – jedoch ohne Sachgebietsangabe – verwendet. Im Rahmen der Unterschriftsleistung verwendete er einen Stempel, der im Mittelfeld die Hinweise „Durch den Bundesverband … e.V.“ und umlaufend seinen Namen und die Angabe „geprüfter Sachverständiger“ enthielt.
  • Landgericht Saarbrücken hat mit Versäumnisurteil vom 15.07.2015, Az. 7 HK O 39/15, einen Sachverständigen verurteilt, es zu unterlassen, mit der wort- oder inhaltsgleichen Angabe „Geprüfter KFZ-Sachverständiger „ zu werben, ohne mitzuteilen, welche Institution die Prüfung abgenommen hat und/oder mit der Angabe „Kfz-Sachverständige“ ohne Angabe eines konkreten Sachgebiets zu werben.
  • Landgericht Bochum, Anerkenntnisurteil vom 09.11.2015, Az. I-14 O 191/15, hat die Inhaber eines Sachverständigenbüros zur Unterlassung der Hinweise „anerkannte Sachverständige für Fahrzeugschäden und -bewertungen Oldtimerbewertung“ verurteilt, ohne mitzuteilen, welche Institution die Anerkennung ausgesprochen hat und/oder mit einer solchen Aussage im Plural zu werben, sofern nicht auch die Mitarbeiter genannt werden, auf die eine solche Werbung zutrifft.
  • Landgericht Koblenz, Urteil vom 25.10.2016, Az. 2 HK O 12/16, verbot einem Sachverständigen unter anderem , in Gutachten/Wertermittlungen mit dem Hinweis „der … geprüfte BVSK/IHK Sachverständige für Kraftfahrzeugschäden und Bewertungen von Kraftfahrzeugen und Young- und Oldtimern“ zu werben, sofern eine aktuell gültige Prüfung seitens des BVSK und/oder einer IHK nicht vorliegt.
  • Weiterführende Informationen

    Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Sachverständigenwesen >>

    Dr. Andreas Ottofülling, Hinweise auf „Zertifizierung“ und „Prüfung“ Wenn Sachverständige und Gutachter werben … ,Deutsches IngenieurBlatt 10/2020, S. 38 f. >>

    Aufsätze und Beiträge der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständigen >>

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