Home News „Gerichtsgutachten“ und „Gerichtlich bestellter Sachverständiger“

„Gerichtsgutachten“ und „Gerichtlich bestellter Sachverständiger“

Ein Sachverständiger hatte in einer Schaufensterwerbung auf seine Dienstleistungen werblich hingewiesen und in diesem Zusammenhang neben „Wertschätzungen“ und „Schadengutachten“ auch Gerichtsgutachten wie folgt angeboten:

Ein Sachverständiger hatte in einer Schaufensterwerbung auf seine Dienstleistungen werblich hingewiesen und in diesem Zusammenhang neben „Wertschätzungen“ und „Schadengutachten“ auch Gerichtsgutachten wie folgt angeboten:

“Gerichtsgutachten
Kfz-Wertschätzungen
Schaden Gutachten“

Mit einer solchen Werbung handelt der Sachverständige unlauter und verstößt gegen das Irreführungsverbot (§§ 3 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nrn. 1 und 3 UWG). Denn mit der Bezeichnung wird der falsche Eindruck hervorgerufen, die Leistungen des Sachverständigen seien in besonderer Weise qualifiziert, weil er für Gerichte tätig wird, d.h. diese seine Leistung in Anspruch nehmen. Da aber weder dies der Fall ist noch es eine solche Gutachtenkategorie gibt, hat die Wettbewerbszentrale den Sachverständigen auf die unlautere Werbung hingewiesen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Dem ist der Sachverständige nachgekommen und hat die Werbung innerhalb einer zugestandenen Umstellungsfrist beseitigt.

Ein anderer Sachverständiger hatte auf der Internetseite eines Bauherren-Schutzbundes seine Qualifikationen und Spezialgebiete werblich dargestellt und dabei folgende Aussage getätigt: Gerichtlich bestellter Sachverständiger für Bauschäden In der Werbung hieß es genau

“Qualifikationen und
Spezialgebiete

  • Diplom Ingenieur (FH) Architekt
  • Fachplaner Barrierefreies Bauen
  • Gerichtlich bestellter Sachverständiger für Bauschäden
  • Sachverständiger für die Bewertungen von bebauten und unbebauten Grundstücken“


Selbst wenn zugunsten des Sachverständigen unterstellt wird, er sei bereits für Gerichte tätig und von diesen mit der Erstellung eines Gutachtens in seinem Sachgebiet beauftragt worden, rechtfertigt dies nicht die werbliche Verwendung der zitierten Aussage. Neben dem bei dem ersten Beispiel dargestellten Verstoß gegen das Irreführungsverbot kommt hier eine weitere Irreführung hinzu. Dass nämlich bei den angesprochenen Verkehrskreisen (Bauherren und Eigentümer von Immobilien) der falsche Eindruck hervorgerufen wird, der Sachverständige verfüge über eine besondere Qualifikation, ähnlich einer öffentlichen Bestellung. Das ist aber schon deswegen nicht der Fall, weil Gerichte Sachverständige nicht „bestellen“, sondern diese lediglich mit der Erstellung eines Gutachtens „beauftragen“.

Auch in diesem Fall konnte eine außergerichtliche Streitbeilegung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Beseitigung der Werbeaussage von der Internetseite des Bauherren-Schutzbundes erreicht werden.

Weiterführende Informationen

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständigen >>

Zum Jahresbericht der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständigen >>

Aufsatz: Der anerkannte Sachverständige, Dr. Andreas Ottofülling

M 1 0080/20, M 1 0154/20
ao

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Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de