Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat klargestellt, dass Stromanbieter verpflichtet sind, in Mitteilungen über Strompreisänderungen eine detaillierte Gegenüberstellung der einzelnen Preisbestandteile vor und nach der Preisänderung aufzunehmen (OLG Köln, Urteil vom 26.06.2020 – 31 O 329/18). Die Revision wurde zugelassen.
Sachverhalt
Das Verfahren betraf die E-Mail eines Stromanbieters an Sondertarif-Kunden, die unter dem Betreff „Aktuelles zu Ihrem Energieliefervertrag“ versendet worden ist. Diese E-Mail enthielt im Fließtext neben einem fett gedruckten Hinweis auf die als Anlage beigefügte Jahresrechnung die weitere Information, dass der Rechnung „weitere wichtige Informationen zu Ihrem Stromliefervertrag“ beiliegen. In der Rechnung erfolgte am Ende der ersten Seite der Hinweis, dass „weitere Rechnungsdetails“ sowie „wichtige Preisinformationen“ auf den folgenden Seiten zu finden sind. Auf der zweiten Seite der Rechnung wurden dann unter der Überschrift „Erläuterungen zu Ihrer Abrechnung“ unter dem Unterpunkt „Erhöhung Ihres Strompreises“ die neuen Arbeits- und Grundpreise mitgeteilt.
Landgericht Köln
Auf die Klage einer Verbraucherzentrale hatte das Landgericht Köln bereits entschieden, dass diese Mitteilung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 41 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) unzulässig und damit auch wettbewerbswidrig war, weil
– in der Betreffzeile der E-Mail ein eindeutiger Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Strompreise fehlte;
– im Fließtext der E-Mail sowie in dem der E-Mail beigefügtem Schreiben nicht jeweils deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Strompreises hingewiesen worden ist;
– eine Gegenüberstellung der vor und nach Preisänderung geltenden Bruttopreise bzw. die Angabe der Preisdifferenz zwischen altem und neuem Bruttopreis fehlte (LG Köln, Urteil vom 26.11.2019 – 31 O 329/18).
Oberlandesgericht Köln
Da der Beklagte seine Berufung zurückgenommen hatte, hatte das OLG Köln auf die Berufung der Klägerin hin nur noch zu entscheiden, ob es nach § 41 Abs. 3 EnWG darüber hinaus erforderlich ist, in die Mitteilung über Strompreisänderungen eine detaillierte Gegenüberstellung der einzelnen Preisbestandteile vor und nach der Preisänderung aufzunehmen.
Diese Frage hat das Gericht bejaht. Nach § 41 Abs. 3 EnWG haben Lieferanten Haushaltskunden mit einem Sondertarif rechtzeitig auf transparente und verständliche Weise über Vertragsänderungen wie Preiserhöhungen zu informieren. Sinn und Zweck dieser Regelung sei, dem Kunden die Wahrnehmung seiner Rechte zu ermöglichen – nämlich insbesondere die Ausübung seines Sonderkündigungsrechts (§ 41 Abs. 3 S. 2 EnWG). Für den insofern erforderlichen Marktvergleich müsse dem Kunden ein vollständiges und wahres Bild vermittelt werden. Dazu gehöre auch die Information, auf der Erhöhung welchen Preisbestandteils die Preiserhöhung beruht.
bb
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