Home News Prozess der Wettbewerbszentrale gegen Tesla – Landgericht München I wird am 14. Juli entscheiden

Prozess der Wettbewerbszentrale gegen Tesla – Landgericht München I wird am 14. Juli entscheiden

Das Landgericht München I (Az. 33 O 14041/19) teile im Verhandlungstermin die Ansicht der Wettbewerbszentrale, wonach verschiedene Werbeaussagen von Tesla für Fahrzeugassistenz-Funktionen wie etwa „Autopilot inklusive“, „Volles Potenzial für autonomes Fahren“ oder „Bis Ende des Jahres: … automatisches Fahren innerorts“ irreführend sind.

In dem Verfahren geht es um die Frage, ob verschiedene Werbeaussagen von Tesla für Fahrzeugassistenz-Funktionen wie etwa „Autopilot inklusive“, „Volles Potenzial für autonomes Fahren“ oder „Bis Ende des Jahres: … automatisches Fahren innerorts“ irreführend sind. Das Landgericht München I (Az. 33 O 14041/19) erklärte im Verhandlungstermin am 16. Juni 2020, dass es zum gleichen Schluss kommen könne wie Wettbewerbszentrale. Das Gericht wird am 14. Juli 2020 seine Entscheidung verkünden.

Der Fall
Es geht um eine Werbung des Autoherstellers Tesla. Dieser hatte auf seiner Homepage unter anderem mit folgenden Aussagen geworben:


„Autopilot | Inklusive
Ermöglicht automatisches Lenken, Beschleunigen und Bremsen unter Berücksichtigung von Fahrzeugen und Fußgängern auf seiner Spur.

Volles Potenzial für autonomes Fahren
Navigieren mit Autopilot-Funktionalität: automatische Fahrt auf Autobahnen von der Ein- bis zur Ausfahrt einschließlich Autobahnkreuzen und Überholen von langsameren Fahrzeugen.

Einparkautomatik: paralleles und rechtwinkliges Einparken.

„Herbeirufen“: Ihr geparktes Auto findet Sie auf Parkplätzen und kommt zu Ihnen. Unglaublich, aber wahr!

Bis Ende des Jahres:
Ampel-/Stoppschilder Erkennung mit Anhalte-/Anfahrautomatik

Automatisches Fahren innerorts.

Sie können das Funktionspaket für autonomes Fahren auch nach der Auslieferung erwerben. Allerdings wird sich der Preis aufgrund der kontinuierlichen Erweiterung mit neuen Merkmalen im Laufe der Zeit wahrscheinlich erhöhen.“


Rechtliche Bewertung
Die Wettbewerbszentrale ist der Auffassung, dass mit den Aussagen der Eindruck erweckt worden sei, dass die so beworbenen Fahrzeuge bis Ende des Jahres 2019 autonom fahren könnten und dürften. Dieser Eindruck sei durch die Angabe „Bis Ende des Jahres: … • Automatisches Fahren innerorts …“ verstärkt worden. Tatsächlich wurden diese Ankündigungen aber so nicht erfüllt, weil einige der genannten Funktionen in Deutschland bis heute rechtlich noch gar nicht im Straßenverkehr zugelassen sind. Der Verbraucher könne somit eben kein Fahrzeug mit der Funktion für beispielsweise ein „Automatisches Fahren innerorts“ oder eine „automatische Fahrt auf Autobahnen“ erhalten. Im Verhandlungstermin erklärten die Richter, dass es sein könne, dass sie die Tesla Werbung für die Fahrassistenz-Systems als irreführend beurteilen. Sie werden am 14. Juli 2020 ihre Entscheidung verkünden.

Hintergrund
Es gibt bislang noch keinen rechtlichen Rahmen für autonome Fahrzeuge. Aber es gibt eine Klassifizierung zum „autonomen Fahren“. Diese umfasst 5 Stufen/Level. Level 1: assistiertes Fahren, Level 2: teilautomatisiertes Fahren, Level 3: hochautomatisiertes Fahren, Level 4: vollautomatisiertes Fahren, Level 5: autonomes Fahren. Aktuell gibt es am Markt Fahrzeuge, die Funktionen von Level 2 erfüllen. Diese Automobile sind noch weit entfernt vom autonomen Fahren.

Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.

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