Home News LG Koblenz untersagt Werbung für Kokosöl als irreführend – Kokosöl aus blanchiertem Kokosnussfleisch ist nicht „100 % Rohkost“

LG Koblenz untersagt Werbung für Kokosöl als irreführend – Kokosöl aus blanchiertem Kokosnussfleisch ist nicht „100 % Rohkost“

Das Landgericht Koblenz hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale einem Unternehmen, das Lebensmittel aus Kokosnüssen herstellt, unter anderem die Werbung für Kokosöl mit „100 % Rohkost“ untersagt.

Das Landgericht Koblenz hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale einem Unternehmen, das Lebensmittel aus Kokosnüssen herstellt, unter anderem die Werbung für Kokosöl mit „100 % Rohkost“ untersagt. Die von der Wettbewerbszentrale beanstandete Firmierung des Unternehmens hielt das Landgericht dagegen für zulässig. Die Widerklage des Unternehmens, Auskunft darüber zu erteilen, wer die Wettbewerbszentrale zur Verfolgung der geltend gemachten Ansprüche „beauftragt“ habe, wies das Landgericht ab (LG Koblenz, Urteil vom 05.05.2020, Az. 2 HK O 61/17, nicht rechtskräftig).

Aussagen zum Herstellungsprozess des Öls

Die Beklagte warb damit, dass das Öl „ohne jegliche Erhitzung“ gewonnen werde. Sie wies darüber hinaus auf niedrige Presstemperaturen von unter 38° C hin und beschrieb das Kokosöl mit den Angaben „100 % naturbelassene Rohkostqualität“ oder „100 % Rohkost“. Die Wettbewerbszentrale hatte die Aussagen als irreführend beanstandet, denn das Ausgangsprodukt für das Kokosöl, das Kokosnussfleisch, wird geraspelt und bei ca. 87° C für 9 Minuten erhitzt. Die Trocknung erfolgt sodann in einer Trocknungsanlage mit heißem Dampf bei ca. 80 bis 100° C. Erst dann beginnt die eigentliche Pressung der Kokosraspel. Das Gericht wies darauf hin, dass es unerheblich sei, ob die eigentliche Pressung bei Temperaturen unter 38° C durchgeführt werde, wenn bereits das Ausgangsprodukt des Öls auf über 80° C erhitzt werde. Diese Art der Gewinnung widerspreche der Aussage, das Kokosöl erfolge ohne jegliche Erhitzung. Nach Auffassung des Landgerichts erfüllt ein solches Produkt auch nicht die Vorstellung von „Rohkost“. Denn darunter verstehe der angesprochene Verkehr ein frisches und bei der Zubereitung nicht erhitztes Lebensmittel. Durch die Blanchierung verliere das Kokosfleisch seine Rohkostqualität und damit auch das Öl, das aus diesem Kokosnussfleisch gewonnen werde.

Beanstandet hatte die Wettbewerbszentrale auch die Behauptung, die erste Kaltpressung finde bei Presstemperaturen von unter 38° C statt. Im Prozess hatte ein Sachverständiger bestätigt, dass es Pressen gebe, die mit Wasserkühlung arbeiten und mit denen derartige Temperaturen erreicht werden können. Zeugen bestätigten den Einsatz einer solchen Technik vor Ort, so dass die Klage hinsichtlich dieses Punktes keinen Erfolg hatte.

Laurinsäure-Gehalt

Der Beklagte warb für sein Kokosöl weiter mit der Angabe „bis zu 59,42 % Laurinsäure“. In der Nährwerttabelle gab er den Laurinsäure-Gehalt mit 55 % an. Bei Laurinsäure handelt es sich um eine der Fettsäuren von Kokosöl. Die Beklagte konnte im Prozess nicht darlegen, aus welchen Untersuchungen sich der angegebene Durchschnittswert von 55 % bzw. der Maximalwert von 59,42 % ergibt. Die Richter hielten die angegebenen Durchschnittswerte unabhängig von Toleranzgrenzen für zu hoch und damit für irreführend.

Doktortitel in der Firmierung

Dagegen wies das Gericht den von der Wettbewerbszentrale geltend gemachten Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Firmierung des beklagten Unternehmens zurück. Die Wettbewerbszentrale hielt die Verwendung des Doktortitels in der Firmierung für irreführend, da bei der Beklagten keine zur Führung eines Doktortitels berechtigte Person für die Herstellung oder Entwicklung der beworbenen Lebensmittel verantwortlich zeichne. Dies bestätigte sich im Prozess aufgrund von Zeugenaussagen nicht.

F 8 0217/16
ck

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