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Der gerichtliche Sachverständige / Gerichtliche Zulassung

Ein Sachverständiger hatte sich auf seiner Homepage unter einem Menüpunkt „Gerichtliche Zulassung“ unter anderem als anerkannter Sachverständiger eines Verbandes bezeichnet und machte unter der Überschrift „Der gerichtliche Sachverständige“ Ausführungen zu seinem Sachgebiet.

Ein Sachverständiger hatte sich auf seiner Homepage unter einem Menüpunkt „Gerichtliche Zulassung“ unter anderem als anerkannter Sachverständiger eines Verbandes bezeichnet und machte unter der Überschrift „Der gerichtliche Sachverständige“ Ausführungen zu seinem Sachgebiet. Dabei warb er auch mit der nachstehenden Abbildung:

gerichtlicheSachverstaendige

und unterhalb dieser wies er darauf hin, unter anderem für folgende Gerichte tätig gewesen zu sein:

Landgericht München
Landgericht Kempten
Landgericht Aschaffenburg
Amtsgericht Laufen
Amtsgericht Rosenheim
Oberlandesgericht Bamberg

Eine solche werbliche Gestaltung ist unlauter und irreführend (§§ 3 Abs. 1 und Abs. 2, 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 UWG). Denn selbst wenn ein Sachverständiger regelmäßig von Gerichten mit der Erstellung von Gutachten beauftragt wird, folgt daraus keine „gerichtliche Zulassung“ als Sachverständiger oder gar die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Der gerichtliche Sachverständige“. Einen solchen gibt es nicht. Es gibt öffentlich bestellte und vereidigte, zertifizierte, verbandsanerkannte und/oder geprüfte sowie „selbsternannte“ Sachverständige. Die Irreführung wurde vorliegend noch durch die Abbildung des Landessymbols des Freistaats Bayern und der Abbildung der Justitia verstärkt.

Auf die Beanstandung durch die Wettbewerbszentrale hat der Sachverständige eine die Wiederholungsgefahr ausschließende Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Vielmehr vertrat er die Ansicht, er sei im Wesentlichen berechtigt so weiterhin werben zu dürfen. Das darauf hin eingeleitete Einigungsstellenverfahren scheiterte, weil der Sachverständige noch immer nicht bereit war, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, obwohl auch die Einigungsstelle einen Wettbewerbsverstoß bejahte. Erst im gerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht Augsburg, Az. 2 HK O 2530/19, gab der anwaltliche Vertreter des Beklagten für seinen Mandanten eine mit einer Vertragsstrafe gesicherte Unterlassungserklärung ab, wonach sich der Sachverständige gegenüber der Wettbewerbszentrale unter anderem verpflichtete, es im geschäftlichen Verkehr auf der eigenen Homepage oder sonst werblich zu unterlassen, die Angaben „Gerichtliche Zulassung“ und/oder „Der gerichtliche Sachverständige“ zu verwenden.

Weiterführende Informationen

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständigen >>

Dr. Ottofülling: Der “anerkannte Sachverständige”

Weiterführende Rechtsprechung

Das Landgericht Hagen, Anerkenntnisurteil vom 02.02.2010, Az. 21 O 2/10, hat einem Sachverständigen verboten, im Wettbewerb handelnd auf Briefbögen, in Stempeln oder sonst gewerblich mit wort- oder inhaltsgleichen Hinweisen zu werben wie: „gerichtlich, in Einzelfällen bestellt und vereidigter Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle und Beweissicherungen“ und/oder „Sachverständigenbüro für Straßenverkehrsunfälle … (Name des Sachverständigen) – gerichtlich, in Einzelfällen bestellt und vereidigter Unfallsachverständiger“ und/oder „in Einzelfällen gerichtlich bestellt und vereidigter Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle, Unfallanalytik und Beweissicherungen“.

Das Landgericht Aurich, Anerkenntnisurteil vom 20.09.2004, Az. 3 0 1005/04, hat einen Sachverständigen zur Unterlassung verurteilt, in Zeitungsanzeigen, im Internet oder sonst werblich unter Hinweis darauf zu werben, dass eine Zulassung und Anerkennung bei Gerichten und allen öffentlichen Stellen besteht.

M 1 0277/18
ao

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