Home News BGH: Amazon Marketplace Händler haftet nicht für Aussagen in Kundenbewertungen

BGH: Amazon Marketplace Händler haftet nicht für Aussagen in Kundenbewertungen

Ist ein Amazon Marketplace Händler für die Inhalte in den Kundenbewertungen verantwortlich? Nein, hat der Bundesgerichtshof in seiner heutigen Entscheidung geurteilt (Urteil vom 20. Februar 2020 – I ZR 193/18). Einen Händler treffe keine Rechtspflicht, eine Irreführung durch die Kundenbewertungen zu verhindern.

Ist ein Amazon Marketplace Händler für die Inhalte in den Kundenbewertungen verantwortlich? Nein, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner heutigen Entscheidung geurteilt (Urteil vom 20. Februar 2020 – I ZR 193/18). Einen Händler treffe keine Rechtspflicht, eine Irreführung durch die Kundenbewertungen zu verhindern. Kundenbewertungssysteme auf Online-Marktplätzen seien gesellschaftlich erwünscht und genössen verfassungsrechtlichen Schutz. Das Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und sich vor dem Kauf über Eigenschaften, Vorzüge und Nachteile eines Produkts aus verschiedenen Quellen, zu denen auch Bewertungen anderer Kunden gehören, zu informieren oder auszutauschen, werde durch das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt.

Zum Fall
Die Beklagte vertreibt über den Amazon Marketplace Kinesiologie-Tapes. Sie hatte diese Produkte damit beworben, dass sie zur Schmerzbehandlung geeignet seien, was jedoch medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist, weswegen sie gegenüber dem Kläger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Im Jahr 2017 bot die Beklagte bei Amazon Kinesiologie-Tapes an. Unter diesem Angebot waren Kundenrezensionen abrufbar, die unter anderem die Hinweise „schmerzlinderndes Tape!“, „This product is perfect for pain…“, „Schnell lässt der Schmerz nach“, „Linderung der Schmerzen ist spürbar“, „Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg“ und „Schmerzen lindern“ enthielten. Der Kläger forderte von der Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Löschung der Kundenrezensionen lehnte Amazon auf Anfrage der Beklagten ab. Der Kläger verlangt nun die Unterlassung einer solchen Werbung und die Zahlung der Vertragsstrafe sowie der Abmahnkosten. Die Beklagte habe sich die Kundenrezensionen zu Eigen gemacht und hätte auf ihre Löschung hinwirken müssen. Falls dies nicht möglich sei, dürfe sie die Produkte bei Amazon nicht anbieten.

Hintergrund
Auf Amazon erhält jedes Produkt eine eigene Amazon-Standard-Identifikationsnummer (ASIN). Die ASIN wird über die European Article Number (EAN) generiert. Durch die ASIN werden beim Aufruf eines bestimmten Produkts auf Amazon die Angebote sämtlicher Anbieter dieses Produkts angezeigt. Dabei werden die Kundenbewertungen zu einem Produkt über die ASIN ohne nähere Prüfung diesem Produkt zugeordnet und zwar bei jedem Anbieter des Produkts. Das hat zur Folge, dass zu einem Artikel alle Kundenbewertungen angezeigt werden, die zu diesem – unter Umständen von mehreren Verkäufern angebotenen – Produkt abgegeben wurden.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen, nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten (LG Essen, Urteil vom 30. August 2017, Az. 42 O 20/17, OLG Hamm, Urteil vom 11. September 2018, Az. 4 U 134/17).

Der BGH ordnet die Kundenbewertungen zwar als irreführende Äußerungen Dritter ein, weil die behauptete Schmerzlinderung durch Kinesiologie-Tapes medizinisch nicht gesichert und nachweisbar sei. Die Beklagte habe mit den Kundenbewertungen aber nicht geworben. Sie habe weder selbst aktiv mit den Bewertungen geworben oder diese veranlasst, noch habe sie sich die Kundenbewertungen zu eigen gemacht, indem sie die inhaltliche Verantwortung dafür übernommen habe. Die Kundenbewertungen seien als solche gekennzeichnet und fänden sich bei Amazon getrennt vom Angebot der Beklagten. Sie würden von den Nutzerinnen und Nutzern nicht der Sphäre der Beklagten als Verkäuferin zugerechnet.

Die Beklagte treffe auch keine Rechtspflicht, eine Irreführung durch die Kundenbewertungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 2 Nr. 1 UWG zu verhindern. Durch ihr Angebot auf Amazon werde keine Garantenstellung begründet. Von ausschlaggebender Bedeutung sei dabei, dass Kundenbewertungssysteme auf Online-Marktplätzen verfassungsrechtlichen Schutz genießen würden. Einer Abwägung mit dem Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit, die als Gemeinschaftsgut von hohem Rang einen Eingriff in dieses Grundrecht rechtfertigen könne, bedürfe es nicht, weil Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung bei dem Angebot von Kinesiologie-Tapes fehlen würden.

Weiterführende Informationen

Pressemitteilung des BGH vom 20.02.2020 >>

Aus dem Angebot der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich)

Sterne-Anzeigen für Kundenbewertungen auf Hotelbuchungsportalen sind zulässig, LG Oldenburg, Urteil v. 02.03.2018, Az. 12 O 1857/17 >>

Kundenbewertungen auf der Website sind Werbung, OLG Köln, Urteil v. 24.05.2017, Az. 6 U 161/16 >>

cb

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de