Home News Werbung mit „Deutschlands bester Preis“ für Produkte des Eigenmarkensortiments einer Handelsgruppe unzulässig

Werbung mit „Deutschlands bester Preis“ für Produkte des Eigenmarkensortiments einer Handelsgruppe unzulässig

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das OLG Bamberg einem Möbelhandelsunternehmen verboten, im geschäftlichen Verkehr Produkte seines Eigenmarkensortiments, namentlich Möbel verschiedener Eigenmarkenhersteller mit der Aussage „Deutschlands bester Preis „zu bewerben.

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das OLG Bamberg einem Möbelhandelsunternehmen verboten, im geschäftlichen Verkehr Produkte seines Eigenmarkensortiments, namentlich Möbel verschiedener Eigenmarkenhersteller mit der Aussage „Deutschlands bester Preis „zu bewerben (OLG Bamberg, Urteil vom 25.01.2019, Az. 3 U 135/17). Dieses Urteil des OLG Bamberg ist nun rechtskräftig geworden, nachdem der Bundesgerichtshof eine Nichtzulassungsbeschwerde des Unternehmens mit Beschluss vom 28.11.2019 zurückgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 28.11.2019, Az. I ZR 45/19).

Die beklagte Möbelhandelsgruppe hatte in einem Werbeprospekt Produkte aus ihrem Eigenmarkensortiment, wie etwa Möbel, Spiegel, Rahmen, Haushaltsgegenstände, Teppiche, Leuchten etc., die sie unter ihren Marken vertreibt, mit der Angabe „Deutschlands bester Preis“ beworben.

Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale wurde mit dieser Aussage dem Verbraucher suggeriert, dass die beworbenen Produkte in Deutschland auch von anderen Anbietern zu weniger günstigen Preisen vertrieben werden. Verstärkt wurde dieser Eindruck noch durch die so genannte Bestpreisgarantie, mit der die Beklagte einen zehnprozentigen Abschlag auf jeden günstigeren Mitbewerberpreis versprach. Tatsächlich handelte es sich fast ausschließlich um Spezialprodukte, die Zulieferer nur für die Handelsgruppe der Beklagten fertigten und mit den Eigenmarken ihrer Konzerngesellschaften versehen haben. Diese waren nur bei der Beklagten erhältlich.

Das OLG Bamberg sah die Werbung mit der Alleinstellungsbehauptung „Deutschlands bester Preis“ für Produkte, namentlich Möbel bestimmter Marken der Handelsgruppe, die nur von der Beklagten angeboten werden, als irreführend an. Die Beklagte nehme damit die Preisführerschaft in einem ernsthaften Wettbewerb für sich in Anspruch. Eine von der Beklagten ins Feld geführte selbstreferenzielle Werbung mit den unter dem Dach der Unternehmensgruppe befindlichen anderen Möbelhäusern sah das Gericht nicht als gegeben an. Die Werbung könne deshalb vom Verbraucher ohne weiteres dahingehend verstanden werden, dass alle Möbelhäuser der Unternehmensgruppe für die beworbenen Produkte den besten, das heißt die günstigsten Preise, im Vergleich zu allen anderen Möbelhäusern anbieten. Zudem würde ein ernsthafter Wettbewerb mit anderen Anbietern durch die im Prospekt ausgelobte Preisgarantie bekräftigt und suggeriert.

M 2 0008/16
mk

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