In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das LG Mannheim ein weiteres Mal die strengen Anforderungen an die Zulässigkeit von Telefonwerbung bestätigt (LG Mannheim, Anerkenntnisurteil vom 27.01.2020, Az. 24 O 98/18).
Der beklagte Inkassodienstleister hatte einen Bestatter angerufen, um ihm seine Dienstleistungen anzubieten. Der Bestatter hatte jedoch zu dem Inkassounternehmen bisher keinerlei Kontakt und hatte in eine werbliche Ansprache per Telefon auch zu keinem Zeitpunkt eingewilligt.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete den Werbeanruf als belästigende Werbung. Eine Einwilligung zur Telefonwerbung lag weder vor noch konnte sie vom Inkassodienstleister vermutet werden. Nachdem die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, erhob die Wettbewerbszentrale Klage.
Das Inkassounternehmen berief sich zunächst auf eine Einwilligung, die jedoch nicht nachgewiesen werden konnte. Dann wurde der Telefonanruf bestritten, obwohl das Telefongespräch per E-Mail bestätigt wurde. Außerdem wurde noch vorgetragen, dass im Bereich des Bestattungsgewerbes Telefonwerbung von Inkassodienstleistern branchenüblich sei, weil viele Außenstände bestünden.
Das Landgericht wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass angesichts der vorgelegten Unterlagen das bloße Bestreiten des Telefonanrufes nicht ausreiche. Von einer Branchenüblichkeit von Telefonanrufen von Inkassounternehmen bei Bestattern gehe das Gericht eben so wenig aus, wie von einer mutmaßlichen Einwilligung. Es riet daher dem Inkassounternehmen, den Unterlassungsanspruch anzuerkennen. Nach dem Anerkenntnis erließ das Gericht dann ein Anerkenntnisurteil mit dem dem Unternehmen bei Androhung der üblichen Ordnungsmittel die Telefonwerbung für Inkassodienstleistern untersagt wurde, es sein denn, es liegt eine Einwilligung oder eine zumindest mutmaßliche Einwilligung zur Telefonwerbung vor.
(F 5 0264/19)
pbg
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