Home News Roller fahren mit dem Pkw-Führerschein – Werbemöglichkeiten für die neue Fahrerschulung in Fahrschulen

Roller fahren mit dem Pkw-Führerschein – Werbemöglichkeiten für die neue Fahrerschulung in Fahrschulen

Bei der Wettbewerbszentrale häufen sich die Eingaben und Fragen zur mit der 14. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften erfolgten Einführung der Fahrerschulung zur Eintragung der Schlüsselzahl 196. Die neue Regelung gilt seit dem 01.01.2020. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht wirft diese neue „Ausbildung“ einige Fragen auf, die sich bei der Werbung für dieses neue Angebot von Fahrschulen stellen.

Bei der Wettbewerbszentrale häufen sich die Eingaben und Fragen zur mit der 14. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften erfolgten Einführung der Fahrerschulung zur Eintragung der Schlüsselzahl 196. Die neue Regelung gilt seit dem 01.01.2020. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht wirft diese neue „Ausbildung“ einige Fragen auf, die sich bei der Werbung für dieses neue Angebot von Fahrschulen stellen.

Wir fassen aus Sicht der Wettbewerbszentrale einige dieser Fragen und Antworten nachfolgend zusammen:

1.
Darf diese Fahrerschulung zu einem Pauschalpreis angeboten werden?

Die Wettbewerbszentrale ist bei der rechtlichen Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass jedenfalls unter Berücksichtigung der Vorschriften des Fahrlehrergesetzes, aber auch der durch die Verordnung vorgenommenen Änderung der Fahrerlaubnisverordnung gegen das Angebot der Fahrerschulung zu einem Pauschalpreis wettbewerbsrechtlich keine Bedenken bestehen.

Nach unserer Auffassung ist § 32 Fahrlehrergesetz auf die Fahrerschulung nach § 6 b Abs. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht anwendbar. § 32 regelt die Unterrichtsentgelte und deren Darstellung.

§ 32 Abs. 2 bezieht sich allerdings auf die Ausbildung für eine „Fahrerlaubnisklasse“. Bei der Fahrerschulung handelt es sich eben nicht um die Ausbildung zur Erlangung einer Fahrerlaubnisklasse, von daher halten wir die Vorschrift des § 32 Abs. 2 Fahrlehrergesetz im konkreten Sachverhalt nicht für anwendbar. Dass der Gesetzgeber dies letztlich auch so gesehen hat, ergibt sich für die Wettbewerbszentrale auch aus der Tatsache, dass er davon abgesehen hat, § 32 und das dort geregelte Preisverzeichnis entsprechend zu ergänzen. Von daher sind wir der Auffassung, dass also unter Berücksichtigung von § 32 Abs. 1 Fahrlehrergesetz jeder Fahrschulinhaber berechtigt ist, die Preise frei festzusetzen und auch die Ausbildung zu einem so genannten „Pauschalpreis“ anzubieten.

2.
Muss bei Werbung mit einem Pauschalpreis auf eventuell zusätzlich entstehende Kosten über die als Pflichtausbildung geregelten Teile hinaus hingewiesen werden?

Diese Frage lässt sich mit zwei Alternativen beantworten:

Sollte ein Hinweis auf zusätzlich entstehende Kosten für den Fall, dass die festgelegten theoretischen Unterrichtseinheiten(4 Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten) und praktischen Unterrichtseinheiten (5 Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten) nicht ausreichend sind, nicht erfolgen, wäre der Fahrschulunternehmer verpflichtet, auch für den Fall, dass er zu der Überzeugung gelangt, dass er die erforderliche Bescheinigung nicht ausstellen kann, die Ausbildung ohne die Berechnung weiterer Kosten fortzusetzen. Denn aus Ziffer 5 der Anlage 7b zur FEV lesen wir, dass er die Bescheinigung nur ausstellen darf, wenn die erforderlichen Fähigkeiten auch nachgewiesen wurden. Wird also in der Werbung durch den Pauschalpreis der Eindruck erweckt, die Ausbildung sei zu dem genannten Preis tatsächlich durchzuführen und abzuschließen, muss sich das Unternehmen an diesem Eindruck, den die Werbung erweckt, halten lassen und die Ausbildung bis zu deren erfolgreichem Abschluss fortsetzen.

Sollte das Unternehmen wie wohl üblich und auch geplant für den Fall, dass die geregelten Mindestausbildungsinhalte nicht ausreichen, weitere Ausbildungsstunden gegen Entgelt durchführen wollen, müsste dies bei Nennung eines Pauschalpreises in Form eines aufklärenden Hinweises mitgeteilt werden. Ansonsten fehlt eine wesentliche Information im Sinne von § 5a UWG. Die Werbung dürfte auch irreführend im Sinne von § 5 UWG sein.

Die 4 verpflichtend zu besuchenden theoretischen Unterrichtseinheiten zur Vermittlung des klassenspezifischen Zusatzstoffes gemäß Anlage 2.8 zur Fahrschülerausbildungsordnung können aus Sicht der Wettbewerbszentrale gemeinsam mit den Bewerbern für eine Zweiradklasse durchgeführt werden. Die neuen Vorschriften legen für die theoretische Ausbildung nur deren Inhalte fest und nicht auch deren Ablauf. Zudem wird diese Frage bei der praktischen Ausbildung explizit geregelt. Aus dem Fehlen einer solchen expliziten Regel für die theoretische Ausbildung kann also auf die Zulässigkeit eines gemeinsamen Unterrichts geschlossen werden.

3.
Kann die Ausbildung als „Motorradführerschein“ beworben werden?

Hier ist die Wettbewerbszentrale der Auffassung, dass eine solche Werbung irreführend ist im Sinne von § 5 UWG. Es handelt sich bei der Schlüsselzahl B196 eben nicht um eine Fahrerlaubnisklasse und letztlich auch nicht um eine Fahrerlaubnis, sondern um die Erweiterung der Fahrerlaubnis der Klasse B, ausgedrückt mit der Schlüsselzahl 196. Die Ausbildung führt nicht zu einem Motorradführerschein, sondern zu einer Fahrberechtigung für bestimmte Zweiräder inkludiert in die Fahrerlaubnis der Klasse B. Auch vor dem Hintergrund, dass es zu Verwechslungen mit den Fahrerlaubnisklassen A, A2 und A1 kommen kann, meinen wir, dass die Fahrerschulung und der Erwerb der Schlüsselzahl nicht als „Motorradausbildung“ oder „Motorradführerschein“ beworben werden kann.

4.
Ist ein Hinweis auf den eingeschränkten Geltungsbereich der mit der Schlüsselzahl 196 einhergehenden Erlaubnis in der Werbung erforderlich?

Vor dem Hintergrund, dass dem Verbraucher alle wesentlichen Eigenschaften einer Ware oder Dienstleistung in der Werbung mitgeteilt werden müssen (§ 5a UWG), hält die Wettbewerbszentrale einen solchen Hinweis auf den eingeschränkten Geltungsbereich in der Werbung ebenfalls für erforderlich. Gerade vor dem Hintergrund, dass es ja eine entsprechende Fahrerlaubnisklasse A, A2 und A1 gibt, die in allen europäischen Ländern anerkannt ist, müsste aus unserer Sicht auf die eingeschränkte Gültigkeit bereits in der Werbung hingewiesen werden. Denn hier handelt es sich um eine sehr wesentliche Einschränkung. Der Verbraucher soll und muss sich ja letztlich entscheiden, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht oder nicht doch einen Führerschein der Fahrerlaubnisklassen A, A2 und A1 erwirbt. Gerade auch unter Berücksichtigung der jeweiligen Kosten ist die Information über den eingeschränkten Gültigkeitsbereich für den Verbraucher wichtig. Von daher hält die Wettbewerbszentrale einen solchen Hinweis für erforderlich.

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Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
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T: +49 6172 12150
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