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VG Freiburg: Fruchtgummihersteller darf mit dem Hinweis „ohne künstliche Farbstoffe“ werben

Ein Süßwarenhersteller darf mit dem Hinweis „ohne künstliche Farbstoffe“ werben, wenn Fruchtgummi mit Pflanzen- und Fruchtextrakten gefärbt wird. So entschied das VG Freiburg nach einer Pressemitteilung des Gerichts mit Urteil v. 10.12.2019, Az. 8 K 6149/18.

Ein Süßwarenhersteller darf mit dem Hinweis „ohne künstliche Farbstoffe“ werben, wenn Fruchtgummi mit Pflanzen- und Fruchtextrakten gefärbt wird. So entschied das VG Freiburg nach einer Pressemitteilung des Gerichts mit Urteil v. 10.12.2019, Az. 8 K 6149/18.

Hintergrund war eine Klage eines deutschen Süßwarenherstellers, der gerichtliche Feststellung erreichen wollte, dass die Kennzeichnung „ohne künstliche Farbstoffe“ auf der Packungsrückseite von mit Pflanzen- und Fruchtextrakten gefärbtem Fruchtgummi nicht gegen die Lebensmittelinformationsverordnung (1169/2011/EU) (LMIV) verstößt. Zuvor hatte ein vom Land Baden-Württemberg in Auftrag gegebenes Gutachten, das das Land auch an die Staatsanwaltschaft übermittelte, ergeben, eine solche Deklarierung sei irreführend, weil eine Differenzierung von künstlichen und nicht künstlichen Farbstoffen vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei. Das zuständige Amt führte aus, die Bezeichnung „ohne künstliche Farbstoffe“ verstoße daher gegen die LMIV.

Das Verwaltungsgericht sah dies anders und führte aus, eine solche Kennzeichnung verletze weder das Irreführungsverbot noch das Verbot der Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

Im Hinblick auf die vermeintliche Irreführung werde der durchschnittliche Verbraucher die Angabe vielmehr zutreffend dahingehend verstehen, dass keine chemischen Stoffe eingesetzt wurden, um das bunte Fruchtgummi zu färben. Maßgeblich sei der allgemeine Sprachgebrauch, der eine Unterscheidung zwischen künstlichen und nicht-künstlichen Farbstoffen auch aus der Presseberichterstattung kenne. Ob hingegen rechtlich zwischen künstlichen und nicht-künstlichen Farbstoffen unterschieden werde, sei ebenso wenig entscheidend wie dass die zur Färbung des Fruchtgummis verwendeten Pflanzen- und Fruchtextrakte nach der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (1333/2008/EG) selbst gar nicht als Farbstoffe gelten.

Werbung mit Selbstverständlichkeiten liege ebenfalls nicht vor, denn der Verzicht auf (künstliche) Farbstoffe sei ein besonderes Leistungsmerkmal des gekennzeichneten Produkts, da nicht alle Süßwaren dieser Art frei von Farbstoffen sein müssten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen.

Weiterführende Informationen

Pressemitteilung des VG Freiburg >>

ef/hg

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