Das Landgericht Amberg hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem Lebensmitteldiscounter untersagt, in seinen Werbeprospekten für den Verkauf der dort abgebildeten Produkte mit dem Hinweis „auch online“ zu werben, wenn diese Produkte nicht zu dem beworbenen Preis bei dem im Prospekt angegebenen Onlineshop tatsächlich auch erhältlich sind (LG Amberg, Urteil vom 09.12.2019, Az. 41 HK O 897/19 – nicht rechtskräftig). Ebenso wurde der Hinweis auf einen Sofortrabatt von 50 Cent untersagt, der entgegen der Werbeankündigung den Kunden nicht gewährt wurde.
„auch online“
Der Discounter bewarb in einem seiner Prospekte den Verkauf einer Fackel-Laterne zum Preis von 9,99 mit dem Hinweis auf eine Ersparnis zur UPE in Höhe von 66%. Im Prospekt war dazu dann auch der Hinweis angebracht „auch online“.
Im Onlineshop, dessen Adresse im Prospekt angegeben war, wurde diese Fackellaterne dann aber nicht für 9.99 Euro angeboten, sondern zum Kaufpreis von 14.99 Euro.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete dieses Verkaufspraxis als irreführend. Das Unternehmen berief sich darauf, dass der Hinweis nur so zu verstehen sein, dass das Produkt auch online bestellbar sei und keine Aussage damit verbunden sei, dass der Preis der Ware im Internet identisch sei mit dem im stationären Handel.
Das Landgericht Amberg folgte dieser Argumentation nicht und legte die Werbung so aus, dass sie den Eindruck erwecke, die Fackellaterne könne im Online Shop zum identischen Preis erworben werden. Dass dieser Onlineshop von einer eigenständigen Gesellschaft aus der Unternehmensgruppe des Discounters betrieben werde, spiele für die Frage der Irreführung keine Rolle.
„Sofortrabatt“
In einem weiteren Prospekt bewarb der Discounter den Verkauf der Prospektware mit einem Hinweis auf einen Sofortrabatt von 50 Cent, den der Kunde auf den gesamten Einkauf erhalten sollte, wenn er Mehrwegkisten im Wert von mindestens 1,50 Euro bei dem Einkauf zurückgebe.
Ein Verbraucher, der sich die Mühe gemacht hatte, seinen Mehrweg-Getränkekasten zu Fuß zu dem Discounter zu tragen, erhielt beim Bezahlen an der Kasse allerdings den Hinweis, dass die Gutschrift nur dann erfolgen würde, wenn er auch wieder Mehrweggetränke einkaufen würde.
Diese Verkaufspraxis beanstandete die Wettbewerbszentrale wiederum als irreführend. Auch hier folgte das Landgericht Amberg der Auffassung der Wettbewerbszentrale. Die Kammer sah es auch nicht als erheblich an, dass der Discounter vorgetragen hatte, er habe seinen Mitarbeitern eine entsprechende Anweisung nicht gegeben. Die Werbung sei jedenfalls nicht wie angepriesen im Geschäft umgesetzt worden, damit sei eine Irreführung gegeben.
(F 5 0362/19 und F 5 0366/19)
pbg
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