Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Urteilen vom 07.11.2019 (Az. 9 U 6/19 und Az. 9 U 39/18) dazu entschieden, dass auch Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung als Marktverhaltensregeln i. S. d. § 3a UWG eingeordnet werden können und ein Verstoß dagegen im Ergebnis einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen kann.
Beiden Entscheidungen liegen Rechtsstreitigkeiten zweier Apotheker zugrunde, wobei sich die jeweilige Klagepartei gegen den Vertrieb von apothekenpflichtigen Arzneimitteln über die Handelsplattform Amazon durch die Beklagten wandte, da dieser Vertriebsweg aus ihrer Sicht u.a. gegen Datenschutzrecht verstoße und daher wettbewerbswidrig sei. Im Hinblick auf Datenschutzrecht fehle es für die mit dem Erwerb apothekenpflichtige Medikamente einhergehende Verarbeitung gesundheitsbezogener Daten des Kunden an einer vorherigen schriftlichen Einwilligung, denn diese werde beim Bestellprozess nicht eingeholt.
Das LG Dessau-Roßlau gab der Klage statt (Urteil v. 28.03.2018, Az. 3 O 29/17, Vorinstanz zu Az. 9 U 39/18). Das LG Magdeburg wies die Klage ab (Urteil v. 18.01.2019, Az. 36 O 48/18, Vorinstanz zu Az. 9 U 6/19).
Das OLG Naumburg bejahte einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 1 DS-GVO, der die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten – hier Gesundheitsdaten – regelt. Das Gericht sah in den vorliegenden Fallkonstellationen in den Bestelldaten des Kunden Gesundheitsdaten, für deren Verarbeitung es an einer dafür erforderlichen Einwilligung der Kunden gefehlt habe.
Im Hinblick auf die juristisch umstrittene und höchstrichterlich bislang ungeklärte Frage, ob Verstöße gegen Vorschriften der DS-GVO auch Ansprüche aus dem Lauterkeitsrecht, beispielsweise auf Unterlassung, Beseitigung oder ggf. Schadensersatz nach sich ziehen können, schloss sich das OLG Naumburg ausdrücklich der Auffassung des OLG Hamburg an, wonach anders als in der Literatur vertreten, auch nach Inkrafttreten der DS-GVO die jeweilige Norm konkret darauf überprüft werden müsse, ob gerade jene Norm eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand habe (vgl. OLG Hamburg, Urteil v. 25.10.2018, Az. 3 U 66/17).
Da nach Ansicht des Gerichts die Apotheker mit dem Vertrieb über die Plattform Amazon Marketplace diese in das Feilbieten der von ihnen vertriebenen Medikamente und Medizinprodukte in der Weise einbezogen hätten, dass sie diese Plattform als Werbeträger einsetzen und Amazon selbst die Daten – wenn auch anonym – auswerte, um zu werben („Kunden, die sich Produkt A angesehen haben, interessieren sich auch für Produkte B“), ziele dies auf den Markt ab und berühre die wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer. Die Regelungen der DS-GVO seien danach in der vorliegenden Fallkonstellation als Marktverhaltensregeln i.S.d. § 3a UWG aufzufassen.
Das Gericht hat in beiden Entscheidungen die Revision zugelassen.
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cki
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