Das Landgericht Berlin hat einen Stromanbieter in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren zur Unterlassung eines bestimmten Tarifvergleichs verpflichtet (LG Berlin, Urteil vom 25.09.2019, Az. 15 O 504/18, nicht rechtskräftig):
Der beklagte Anbieter bewarb auf seiner Homepage eigene Tarife und stellte ihnen jeweils einen Tarif des lokalen Grundversorgers entgegen, wobei er die Ersparnis berechnete. Im konkreten Fall verglich der Anbieter jedoch „Äpfel mit Birnen“: Er stellte zum Vergleich auf den Nachtstromtarif der örtlichen Stadtwerke ab.
Dieser Vergleich war, so der Richter, gleich in doppelter Hinsicht zur Irreführung der Verbraucher geeignet: Zum einen war für Besucher der Website schon nicht erkennbar, dass der Beklagte einen Zweizählertarif des lokalen Anbieters ausgewählt hatte. Bei einem Zweizählertarif werden mithilfe eines doppelten Stromzählers die Verbrauchszeiten für Tag- und Nachtstrom getrennt erfasst. Das Gericht hielt hierzu fest, dass es nicht Aufgabe des Verbrauchers sei, mithilfe des Tarifnamens – der lokale Tarif hieß „duo“ – selbst zu recherchieren, ob der Vergleich korrekt ist oder ob der Anbieter möglicherweise „Äpfel mit Birnen vergleicht“.
Zum anderen hielt es das Landgericht Berlin auch für irreführend, dass die Vergleichsberechnung nur den Tagstrom und nicht auch den günstigeren Nachtstrom des Konkurrenten berücksichtigt hatte. Denn der örtliche Grundversorger empfahl seinen Tarif nur Kunden, die zu mindestens 40% Nachtstrom zu dem günstigeren Tarif beziehen. Dann, so der Einzelrichter am Landgericht, hätte der Beklagte seiner Vergleichsberechnung auch diese Aufteilung der beiden Tarife zugrunde legen müssen. Darin, dass der Beklagte in seiner Vergleichsberechnung so tat, als verbrauche der Kunde nachts keinen Strom, liege ein systematischer Fehler des Vergleichs.
Das Gericht ist in vollem Umfang den Anträgen der Wettbewerbszentrale gefolgt. Rechtlich hat es die Werbung als zur Täuschung geeignete Angaben über die Art und Weise der Preisberechnung (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG) und als irreführende vergleichende Werbung (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 UWG) eingeordnet.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Energie- und Versorgungswirtschaft >>
mb
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