Home News OLG Frankfurt a. M.: Influencer muss auf Instagram unabhängig von einer konkreten Bezahlung Links zu Produkten und Herstellern als Werbung kennzeichnen

OLG Frankfurt a. M.: Influencer muss auf Instagram unabhängig von einer konkreten Bezahlung Links zu Produkten und Herstellern als Werbung kennzeichnen

Wer als Influencer Einkünfte damit erzielt, dass er „Produkte und auch sich selbst vermarktet“, muss „Tags“ als Werbung kennzeichnen, auch wenn er nicht für jeden „Tag“ eine Gegenleistung erhalte oder erwartet habe

Wer als Influencer Einkünfte damit erzielt, dass er „Produkte und auch sich selbst vermarktet“, muss „Tags“ als Werbung kennzeichnen, auch wenn er nicht für jeden „Tag“ eine Gegenleistung erhalte oder erwartet habe (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.10.2019, Az. 6 W 68/19).

Sachverhalt
Der Antragsgegnerin folgen über eine halbe Million Follower auf ihrem persönlichem Instagram-Account. Dort postet sie überwiegend Bilder von sich selbst. Dabei verlinkt sie ihre Bilder mit den Instagram-Accounts der Anbieter der von ihr dargestellten Produkte und Dienstleistungen; wobei die Posts von ihr nicht als Werbung kenntlich gemacht werden. In zwei Begleittexten bedankt sich die Antragsgegnerin ausdrücklich bei zwei Produktherstellern für die Einladung zu Reisen. Auf die Instagram-Accounts dieser Produkthersteller hatte sie ihre Posts verlinkt. Der antragsstellende Verlag ist der Ansicht, dass die Influencerin mit ihrem Instagram-Account verbotene redaktionelle Werbung betreibe.

Das gerichtliche Verfahren
Das Landgericht Frankfurt am Main hat einen auf Unterlassen gerichteten Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren zurückgewiesen (Beschluss vom 24.6.2019, Az. 2-6 O 235/19). Vor dem OLG Frankfurt am Main hat die Antragstellerin mit Ihrem Unterlassungsantrag Erfolg.

Geschäftliche Handlung
Das OLG Frankfurt stellt fest, dass sich die Influencerin sie sich in ihren Posts nicht als Werbefigur, sondern als Privatperson präsentiere, die andere an ihrem Leben teilhaben lassen und dabei sehr authentisch wirke. Der Instagram-Account der Influencerin stelle allerdings eine geschäftliche Handlung dar, da die Instagram-Posts zunächst der Förderung fremder Unternehmen dienten. Ziel der Posts sei es den Absatz der präsentierten Produkte zu steigern und das Image des jeweils beworbenen Herstellers und dessen Markennamen oder Unternehmenskennzeichen zu fördern. In dem sie z. B. auf ihren Posts etwa einen „Tag“ auf ein Hotel setze, mache sie Werbung für dieses Hotel. Hierfür habe sie auch eine Gegenleistung erhalten. Das offenbare sie dadurch, dass sie sich ausdrücklich bei zwei Unternehmen, für die Einladungen zu einer Reise bedankt habe, für die sie auf ihren Posts „Tags“ gesetzt hatte.

Instagram-Account insgesamt kommerziell
Der Instagram-Account der Influencerin sei insgesamt als kommerziell einzuordnen. Dies gelte unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin für jeden „Tag“ eine Gegenleistung erhalten oder erwartet habe. Als Autorin eines Buches, das zu den Spiegel-Online-Bestsellern zähle, nutze sie ihre Bekanntheit als Influencerin, um Produkte zu vermarkten. Sie erziele als Influencerin Einkünfte damit, dass sie Produkte und auch sich selbst vermarkte.

Influencerin motiviert Follower zum Anklicken der „Tags“
Die Verbraucher würden aufgrund der Posts angeregt, Internetseiten zu öffnen, durch die sie sich näher mit einem bestimmten Produkt befassen. Denn die Verbraucher würden hier auf den jeweiligen Instagram-Account der Hersteller der präsentierten Produkte geleitet. Damit seien die Tags geeignet, „den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“.Die Tags hätten daher als Werbung gekennzeichnet werden müssen.

Anmerkung der Redaktion
Die Rechtsprechung zur Influencer Werbung ist uneinheitlich. Die Wettbewerbszentrale hat zur besseren Orientierung einen Leitfaden entwickelt, den Sie hier >> herunterladen können.

Weiterführende Informationen

Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main >>

Ähnliche Entscheidungen in der Datenbank der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich)

OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 28.06.2019, Az. 6 W 35/19 >>

LG München I, Urteil v. 29.04.2019, Az. 4 HK O 14312/18 >>

LG Karlsruhe, Urteil v. 21.03.2019, Az. 13 O 38/18 KfH, AfP 2019 >>

OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss v. 08.01.2019, Az. 2 U 89/19 >>

Anderer Ansicht ist das KG Berlin, Urteil v. 08.01.2019, Az. 5 U 83/18 >>

cb

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de