Home News BGH: Verkauf von Backwaren in Bäckereifilialen mit Cafébetrieb an Sonn- und Feiertagen ohne Bindung an Ladenschlussgesetz zulässig

BGH: Verkauf von Backwaren in Bäckereifilialen mit Cafébetrieb an Sonn- und Feiertagen ohne Bindung an Ladenschlussgesetz zulässig

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist es in dem von der Wettbewerbszentrale geführten Grundsatzverfahren zulässig, dass Bäckereien in Verkaufsstellen, in denen der Thekenverkauf mit Sitzgelegenheiten zum Verzehr von Speisen vor Ort verbunden ist (Bäckereicafé), Brote und Brötchen an Sonn- und Feiertagen länger als drei Stunden verkaufen

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist es in dem von der Wettbewerbszentrale geführten Grundsatzverfahren zulässig, dass Bäckereien in Verkaufsstellen, in denen der Thekenverkauf mit Sitzgelegenheiten zum Verzehr von Speisen vor Ort verbunden ist (Bäckereicafé), Brote und Brötchen an Sonn- und Feiertagen länger als drei Stunden verkaufen (BGH, Urteil vom 17.10.2019, Az. I ZR 44/19).

Die beklagte Bäckerei stellt Brot-, Back- und Konditorwaren her, die sie in ihren Filialen vertreibt, in denen Sitzgelegenheiten zum Verzehr von Speisen vor Ort aufgestellt sind. Die Beklagte veräußerte an einem Sonn- und an einem Feiertag an mehr als drei Stunden Brote und Brötchen.

Nach dem in Bayern geltenden Ladenschlussgesetz dürfen Verkaufsstellen von Bäckereien sonn- und feiertags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr lediglich für die Dauer von drei Stunden öffnen, um Backwaren zu verkaufen (§§ 3 S. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 LadSchlG; § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen). Daneben gibt es das Gaststättengesetz, das einem Gastwirt ohne Bindung an die Ladenschlussgesetz erlaubt, Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht, „über die Straße“ zu verkaufen (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG).

Der BGH hat nun entschieden, dass ein solches Bäckereicafé eine Gaststätte i.S.v. § 1 Abs.1 Nr. 2 GastG ist und es sich bei Broten und unbelegten Brötchen um zubereitete Speisen handelt. Brot und Brötchen würden durch den Backvorgang essfertig gemacht, also zubereitet, und in einem Bäckereicafé auch verabreicht. Unerheblich dabei sei, dass das Brot im Café in Scheiben geschnitten serviert werde und die Gäste des Cafés die Brotscheiben selbst bestreichen oder belegen, während im Straßenverkauf ganze Brotlaibe verkauft würden. Ein Belegen der Brote oder Brötchen durch den Betreiber des Cafés sei nicht erforderlich. Voraussetzung sei lediglich, dass eine Abgabe zum alsbaldigen Verzehr vorliege, wovon die beklagte Bäckerei bei den streitgegenständlichen Verkäufen jedoch hätte ausgehen dürfen (z.B. ein Brot und 9-10 Semmeln).

Damit ist die Rechtsfrage zum zeitlichen Umfang des Verkaufs von Broten und Brötchen in einer Bäckereifiliale mit Cafébetrieb an Sonn- und Feiertagen höchstrichterlich geklärt und schafft für die Branche Rechtssicherheit. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Weiterführende Informationen

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 135/2019 vom 17.10.2019 (im Internetangebot des Bundesgerichtshofs) >>

News der Wettbewerbszentrale vom 11.10.2019 >>

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