Fahrzeughersteller sind zurzeit noch nicht verpflichtet, unabhängigen Kfz-Händlern oder Reparaturbetrieben oder auch Herstellern oder Händlern von Fahrzeugersatzteilen Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für ihre Fahrzeuge in elektronisch weiterzuverarbeitender Form zu gewähren. Ein bloßer Lesezugriff ist ausreichend. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil entschieden (Urteil v. 19.09.2019, Rs. C-527/18). Es liege keine Diskriminierung von freien Kfz-Werkstätten und Ersatzteilhändlern gegenüber Vertragsbetrieben vor, da alle die gleichen Informationen zur Verfügung hätten. Damit ist der Gesamtverband Autoteile-Handel (GVA) mit seiner Grundsatzklage gegen den Autohersteller Kia gescheitert.
Allerdings ändert sich die Rechtslage im nächsten Jahr. Nach Art. 61 Abs. 1 der Typgenehmigungsverfahrens-VO (2018/858/EU) sind die Angaben ab dem 1. September 2020 „leicht zugänglich in Form von maschinenlesbaren und elektronisch verarbeitbaren Datensätzen darzubieten“. Diese Verordnung konnte aber nach Auffassung des EuGH in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden.
Weiterführende Informationen
Urteil des EuGH v. 19.09.2019 (Rs. C-527/18) >>
cb
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Frankfurt a. M. untersagt „Anti-Kater“-Werbung für Mineralstofftabletten
-
Rückblick: Konferenz „Wettbewerb, Nachhaltigkeit & Recht“
-
Rückblick: „Jura in der Praxis“ der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
-
Rückblick: Internationaler Kongress der Liga in London
-
Landgericht Mainz zur Assoziation von „After Party Shots“ mit einem Alkoholkater