Home News Bundesverwaltungsgericht: Datenschutzbehörde kann Betrieb einer Facebook-Fanpage untersagen

Bundesverwaltungsgericht: Datenschutzbehörde kann Betrieb einer Facebook-Fanpage untersagen

Das Bundesverwaltungsgericht hat laut einer Pressemitteilung entschieden, dass der Betreiber eines im Sozialen Netzwerk „Facebook“ unterhaltenen Unternehmensauftritts (sogenannte Fanpage) verpflichtet werden kann, seine Fanpage abzuschalten, falls die von Facebook zur Verfügung gestellte digitale Infrastruktur schwerwiegende datenschutzrechtliche Mängel aufweist (Urteil v. 11.09.2019, Az. BVerwG 6 C 15.18, s. Pressemitteilung des BVerwG).

Das Bundesverwaltungsgericht hat laut einer Pressemitteilung entschieden, dass der Betreiber eines im Sozialen Netzwerk „Facebook“ unterhaltenen Unternehmensauftritts (sogenannte Fanpage) verpflichtet werden kann, seine Fanpage abzuschalten, falls die von Facebook zur Verfügung gestellte digitale Infrastruktur schwerwiegende datenschutzrechtliche Mängel aufweist (Urteil v. 11.09.2019, Az. BVerwG 6 C 15.18, s. Pressemitteilung des BVerwG).

Hintergrund der Entscheidung ist ein Verwaltungsverfahren des Landeszentrums für Datenschutz gegen die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein. Diese bietet u. a. über Facebook eine Fanpage für ihre Bildungsdienstleistungen an. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich mit der Frage, wer die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die beim Aufruf einer Facebook-Fanpage erhobenen Nutzerdaten trägt, an den EuGH gewandt.

Diese Fragen führten zum Urteil des EuGH zu Facebook-Fanpages (05.06.2018, Rs. C-210/16 – Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein/Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH). Wir haben über die Entscheidung im Rahmen einer News ausführlich berichtet: Auch Betreiber einer Fanpage sind für die durch Facebook erfolgende Datenverarbeitung (mit)verantwortlich.

Da das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in der Berufungsinstanz noch eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Fanpage-Betreiberin abgelehnt hatte, weil sie keinen Zugriff auf die erhobenen Daten habe, hob das BVerwG auf Grundlage der EuGH-Entscheidung das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtstreit zurück zum OVG.

Das BVerwG sieht zudem in einer Deaktivierungsanordnung ein verhältnismäßiges Mittel, weil keine anderweitige Möglichkeit zur Herstellung datenschutzkonformer Zustände offenstände. Dies gelte unter der Voraussetzung, soweit sich die bei Aufruf der Fanpage ablaufenden Datenverarbeitungen als rechtswidrig erweisen sollten.

Ob die Datenverarbeitungsvorgänge als rechtwidrig zu bewerten sind, hat nun wiederum das OVG nach Aufklärung der tatsächlichen Umstände zu entscheiden.

Weiterführende Informationen

Pressemitteilung Nr. 62/2019 v. 11.09.2019 des BVerwG >>

05.06.2018 // EuGH zu Facebook-Fanpage: Auch Betreiber einer Fanpage sind für die Datenverarbeitung (mit) verantwortlich >>

Urteil des EuGH v. 05.06.2018, Rs. C‑210/16 – Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein / Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH aus der EU-Rechtsprechungsdatenbank curia.europa >> us der EU-Rechtsprechungsdatenbank curia.europa

Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts v. 25.02.2016, Az. 1 C 28.14 >> aus der Rechtsprechungsdatenbank des Bundesverwaltungsgerichts

Urteil des OVG Schleswig v. 04.09.2014, Az. 4 LB 20/13 >>

cki

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