Home News Bestpreis-Versprechen eines Immobiliennetzwerks – Kammergericht Berlin bestätigt die Rechtsauffassung der Wettbewerbszentrale und untersagt irreführende Werbung

Bestpreis-Versprechen eines Immobiliennetzwerks – Kammergericht Berlin bestätigt die Rechtsauffassung der Wettbewerbszentrale und untersagt irreführende Werbung

Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass die Werbeaussagen „Zum Bestpreis verkaufen“, „Verkauf zum Bestpreis“, „Schnell und zum besten Preis Ihre Immobilie verkaufen“, „Bestpreis erreicht in 92%“ und „Der beste Preis für Ihre Immobilie“ eine irreführende Spitzenstellungsbehauptung darstellen (Urteil vom 21.06.2019, Az. 5 U 121/18).

Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass die Werbeaussagen „Zum Bestpreis verkaufen“, „Verkauf zum Bestpreis“, „Schnell und zum besten Preis Ihre Immobilie verkaufen“, „Bestpreis erreicht in 92%“ und „Der beste Preis für Ihre Immobilie“ eine irreführende Spitzenstellungsbehauptung darstellen (Urteil vom 21.06.2019, Az. 5 U 121/18).

Zum Sachverhalt

Die Beklagte betreibt eine Plattform, über die Immobilienmakler an verkaufswillige Immobilieneigentümer vermittelt werden. Neben den oben genannten Aussagen warb sie mit den Hinweisen „Deutschlands größtes Empfehlungsnetzwerk“ sowie „unabhängige Auswahl geprüfter Makler“. Das Landgericht Berlin hatte der Klage der Wettbewerbszentrale bereits stattgegeben und in den Anpreisungen eine irreführende Werbung gesehen, da die Beklagte ihre Bestpreis-Versprechen nicht halten könne (Urteil vom 07.08.2018, Az. 15 = 295/17). Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte erfolglos Berufung ein.

Zur Entscheidung des Kammergerichts

Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die angegriffenen Werbeaussagen stellten eine Täuschung durch eine unwahre Spitzenstellungsbehauptung dar. Eine Spitzen- bzw. Alleinstellungsbehauptung liege vor, wenn inhaltlich nachprüfbare Aussagen über geschäftliche Verhältnisse getätigt würden und es sich nicht lediglich um nicht dem Irreführungsverbot unterfallende reklamehafte Übertreibungen oder reine Werturteile handele.

Die zu beurteilende Werbung werde von den angesprochenen Verkehrskreisen durchaus als Tatsachenbehauptung verstanden, da sich der Superlativ auf eine messbare Größe – den Preis – beziehe und nicht etwa von subjektiven Kriterien abhänge. Damit liege eine inhaltlich nachprüfbare Aussage vor. Für die Bedeutung im Sinne eines echten Superlativs spreche auch die Verwendung des bestimmten Artikels. Die Aussagen stellten unwahre Angaben über die Vorteile einer Dienstleistung, nämlich der Nutzung der Plattform, dar. So sei offensichtlich, dass die Beklagte nicht den besten Preis bieten könne. Der letztlich erzielte Kaufpreis einer Immobilie hänge zwar im Wesentlichen mit Angebot und Nachfrage zusammen, weshalb eine große Plattform für die Erzielung eines hohen Preises vorteilhaft sein könne. Jedoch sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Interessent, der im Ergebnis den höchsten Kaufpreis zu zahlen bereit sei, der Personengruppe entstamme, die am System der Beklagten teilnehme. Die Plattform der Beklagten könne keinesfalls eine Gewähr dafür bieten, dass über sie ein höherer Preis als über den freien Markt, geschweige denn der höchste Preis, erzielt werden könne. Es erschließe sich auch mangels Vergleichsmaßstabs für die konkret veräußerte Immobilie nicht, aus welchen Gründen die Beklagte annehme, der Verkauf erfolge zum Bestpreis. Dies könne schon theoretisch nicht zutreffen.

Auch die Formulierung „unabhängige Auswahl geprüfter Immobilienmakler“ sei irreführend. Sie suggeriere, dass die Beklagte zwischen mehreren geprüften und verifizierten Maklern eine Auswahl nach bestimmten Kriterien treffe, einige also in ihre Plattform aufnehme und andere abweise. Aufgrund des Kontextes gehe der Adressat auch davon aus, dass die Beklagte Makler nach ihrer Qualität und danach auswähle, ob sie den „besten Preis“ aushandeln könnten. Diesen Kriterien entspreche die Auswahl der Beklagten jedoch nicht. Vor Aufnahme eines Maklers werde nach eigenem Parteivortrag unter anderem Einsicht in die vorgeschriebene Gewerbeerlaubnis genommen, die vom Makler angegeben Daten (Adresse, Telefonnummer, Umsatzsteuer-ID) würden überprüft und es erfolge eine Einsicht in die Referenzen; eine inhaltliche Auswahl nach deren Prüfung bzw. Verifizierung anhand von Qualitätskriterien werde nicht vorgenommen.

Schließlich liege in der Formulierung „Deutschlands größtes Empfehlungsnetzwerk“ eine Irreführung. Unabhängig von der Frage, ob die Plattform begrifflich überhaupt ein „Netzwerk“ sei, erwarte der Verkehr, dass das Netzwerk maßgeblich auf Empfehlungen beruhe. Dies sei jedoch nicht der Fall.

Weiterführende Informationen

News vom 13.05.2019 (LG Berlin verhängt Ordnungsgeld wegen wiederholter Werbung mit „Verkauf zum Höchstpreis“) >>

News vom 24.08.2018 (LG Berlin untersagt Werbung mit „Bestpreisen“) >>

News vom 19.07.2018 (LG Berlin untersagt Werbung mit „Höchstpreisen“ und „bis zu 25.000,- € mehr“) >>

News vom 05.04.2018 (Werbung mit Bestpreisen in der Immobilienwirtschaft) >>

B 1 0113/17
jb

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