Home News Klage gegen viagogo – Auch private Anbieter müssen beim Verkauf von Tickets ihre Identität und Anschrift mitteilen

Klage gegen viagogo – Auch private Anbieter müssen beim Verkauf von Tickets ihre Identität und Anschrift mitteilen

Das LG München I hat über eine Klage gegen die viagogo AG wegen diverser lauterkeitsrechtlicher Verstöße entschieden (Urteil v. 04.06.2019, Az. 33 O 6588/17).

Die Beklagte betreibt eine Ticketplattform. Während des Bestellvorgangs auf ihrer Internetseite blendete sie blickfangmäßig die Garantie „Alle Tickets auf unserer Seite kommen mit einer 100%-Garantie. Was bedeutet das für Sie? Sie kaufen mit Gewissheit. Wir garantieren Ihnen gültige Tickets für die Veranstaltung!“ ein.

Das LG München I hat über eine Klage gegen die viagogo AG wegen diverser lauterkeitsrechtlicher Verstöße entschieden (Urteil v. 04.06.2019, Az. 33 O 6588/17).

Die Beklagte betreibt eine Ticketplattform. Während des Bestellvorgangs auf ihrer Internetseite blendete sie blickfangmäßig die Garantie „Alle Tickets auf unserer Seite kommen mit einer 100%-Garantie. Was bedeutet das für Sie? Sie kaufen mit Gewissheit. Wir garantieren Ihnen gültige Tickets für die Veranstaltung!“ ein. Verbraucher hatten auf der Plattform Tickets u. a. zu einem Fußballspiel erworben, hatten jedoch keinen Zugang zu der Veranstaltung erhalten, weil die Tickets ungültig waren.

Das LG München I verurteilte die Beklagte nun dazu, es zu unterlassen, Tickets mit einer blickfangmäßigen Garantie zu bewerben, sofern sie nicht die genauen Garantiebedingungen in unmittelbarer Nähe der Garantie angibt. Weiterhin habe es die Beklagte zu unterlassen, damit zu werben, dass die Lieferung „gültiger Tickets“ garantiert werde, wenn das Ticket in Wirklichkeit kein Recht zum Besuch der Veranstaltung verschaffe.

Zudem müsse es die Beklagte auf ihrer Internetseite bei dem Verkauf von Eintrittskarten ermöglichen, dass der Käufer über die Identität und die Anschrift des Verkäufers informiert werde. Bei unternehmerisch handelnden Verkäufern müsse dies rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Käufers erfolgen. Bei nicht unternehmerisch handelnden Verkäufern müsse die Information über Identität und Anschrift des Verkäufers unmittelbar nach Abgabe der Vertragserklärung des Käufers erfolgen. Zu diesem Punkt führte das Landgericht weiter aus, dass diese Angaben für eine informierte Entscheidung des Verbrauchers wesentlich seien. Auch hätten private Anbieter ihre Identität und Anschrift aufgrund des eingeschränkten Anspruchs auf Anonymität nach § 13 Abs. 6 TMG mitzuteilen.

Letztlich genüge das Vorhalten eines Kontaktformulars, welches eine Registrierung des Nutzers erfordere, nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Impressumsanforderungen.

Dass die Beklagte keine Informationen über ihre vertretungsberechtigten Personen auf ihrer Internetseite vorhalte, stelle jedoch keinen lauterkeitsrechtlichen Verstoß dar.

Weiterführende Informationen

Pressemitteilung des LG München I v. 04.06.2019 >>

Ähnliche Entscheidungen im Angebot der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich)

BGH, Urteil v. 23.08.2018, Az. III ZR 192/17 – Preisnebenabreden >>

(lk/es)

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