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TUI Preisindikator unzulässig

Mit Beschluss vom 17.04.2019 hat das OLG Celle in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Klageverfahren die Berufung der TUI Deutschland GmbH gegen ein Urteil des LG Hannover zurückgewiesen (Az. 13 U 108/18). Das LG Hannover hatte auf Antrag der Wettbewerbszentrale dem Reiseveranstalter die Werbung in einem Reisekatalog für Pauschalreisen unter Darstellung eines Leistungspakets sowie der Angabe eines „TUI Preisindikators“ untersagt, wenn der Kunde nicht gleichzeitig in exakt bezifferter Form über den von ihm zu zahlenden Reisepreis informiert

Mit Beschluss vom 17.04.2019 hat das OLG Celle in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Klageverfahren die Berufung der TUI Deutschland GmbH gegen ein Urteil des LG Hannover zurückgewiesen (Az. 13 U 108/18). Das LG Hannover hatte auf Antrag der Wettbewerbszentrale dem Reiseveranstalter die Werbung in einem Reisekatalog für Pauschalreisen unter Darstellung eines Leistungspakets sowie der Angabe eines „TUI Preisindikators“ untersagt, wenn der Kunde nicht gleichzeitig in exakt bezifferter Form über den von ihm zu zahlenden Reisepreis informiert wird (Urteil vom 28.06.2019, Az. 74 O 10/18).

In seiner Begründung führt das OLG Celle aus, dass mit der Angabe lediglich eines „Preisindikators“ dem Nutzer des Reisekataloges wesentliche Informationen vorenthalten werden. Die Angabe lediglich des Preisindikators sei nicht ausreichend, um dem Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung über die Einholung eines konkreten Angebotes zu einer Pauschalreise zu ermöglichen. Aus diesem Grunde wies das OLG Celle die Berufung des Reiseveranstalters gegen die erstinstanzliche Verurteilung als offensichtlich unbegründet zurück.

Damit ist aus Sicht der Wettbewerbszentrale für die Reisebranche geklärt, dass sich der Reiseveranstalter in seiner Katalogwerbung nicht auf die Angabe eines vagen und für den Reisekunden tatsächlich nicht aussagekräftigen „Preisindikators“ beschränken darf, sondern vielmehr eine konkrete Preisinformation zu erfolgen hat, die dem Verbraucher eine ausreichende Grundlage zur Einholung eines Reiseangebotes liefert.
F 2 0714/17

Weiterführende Informationen

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Tourismus/ Reisen >>

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hfs

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