Ein Fahrzeughändler handelt unlauter, wenn er ein Fahrzeug in eine Fahrzeugbörse im Internet mit einem Preis einstellt, der nur für den besonderen Fall gilt, dass das Fahrzeug eine Tageszulassung erhält oder der Kunde ein anderes Fahrzeug in Zahlung gibt.
Der Händler hatte bei Mobile.de einen Hyundai i30 als „Limousine, Neufahrzeug“ zum Preis von 12.490 Euro angeboten. Das Fahrzeug war nicht in der Kategorie „Tageszulassung“ eingestellt. Lediglich auf der Fahrzeugdetailseite erfolgte im letzten Punkt „Weiteres“ der Hinweis „Angebotspreis unter Berücksichtigung einer Tageszulassung im Folgemonat“ und der weitere Hinweis, dass der Preis auch davon abhängig ist, dass der Kunde ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung gibt.
Die Wettbewerbszentrale mahnte den Fahrzeughändler ab, da beide Informationen dem Verbraucher zu spät zur Verfügung gestellt worden seien. Die anschließende Klage wurde vom LG Aachen, Urteil vom 24.08.2018, Az. 42 O 18/18 abgewiesen. Das OLG Köln, Urteil vom 05.04.2019, Az. 6 U 179/18 gab der von der Wettbewerbszentrale eingelegten Berufung statt.
Der Senat nahm einen Fall der sogenannten „dreisten Lüge“ und damit eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 5 UWG an.
Der Fahrzeughändler habe einen falschen Preis für das beworbene Fahrzeug angegeben. Denn die Werbung erwecke den Eindruck, dass das Fahrzeug von jedem als Neufahrzeug ohne Tageszulassung zum Preis von 12.490 Euro gekauft werden könne. Damit werde in doppelter Hinsicht ein falscher Eindruck erweckt, für den kein vernünftiger Anlass bestanden habe: Da bei Mobile.de zwischen Neufahrzeugen mit und ohne Tageszulassung differenziert werde, hätte das Fahrzeug durchaus in die Kategorie „Tageszulassung“ einstellen können. Wegen des Vorbehalts, dass der Kunde ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung geben muss, sei der angegebene Preis für den Verbraucher völlig wertlos. Da der Preis für den Gebrauchtwagen, den der Kunde in Zahlung gibt, naturgemäß offen sei, bleibe auch der Preis offen, der im Ergebnis für das beworbene Fahrzeug zu bezahlen ist. Außerdem hätte der Fahrzeughändler ohne Weiteres auf der Fahrzeugdetailseite einen Preisnachlass für die Tageszulassung und den Fall, dass der Kunde ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung gibt, bewerben können.
Auf eine räumliche Beschränkung des Preisfeldes einer Fahrzeugbörse nach § 5a Abs. 4 UWG könne sich der Fahrzeughändler im Rahmen von § 5 UWG nicht berufen.
Die Werbung sei schließlich auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Denn der Verbraucher solle veranlasst werden, sich mit dem Fahrzeughändler per E-Mail oder telefonisch in Verbindung zu setzen oder die Homepage des Fahrzeughändlers aufzurufen. Dies seien geschäftliche Entscheidungen, die getroffen werden können, ohne sich näher mit der Fahrzeugdetailseite befassen zu müssen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
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sp
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