Home News EuGH: Geschützte Ursprungsbezeichnungen sind umfassend geschützt – zum Schutz von „Queso Manchego“

EuGH: Geschützte Ursprungsbezeichnungen sind umfassend geschützt – zum Schutz von „Queso Manchego“

Der Gerichtshof hat mit heutigem Urteil entschieden, dass die Verwendung von Bildzeichen, die auf das geografische Gebiet anspielen, mit dem eine Ursprungsbezeichnung verbunden ist, eine Anspielung auf die geschützte Bezeichnung darstellen kann (Urteil vom 02.05.2019, Rs. C-614/17). Das Besondere in diesem Fall ist, dass die Bildzeichen von einem in dieser Gegend (Mancha) ansässigen Erzeuger verwendet werden, dessen Erzeugnisse (Käse), mit denen von dieser Ursprungsbezeichnung geschützten Erzeugnissen (Queso Manchego) ähnlich oder mit ihnen vergleichbar sind, aber nicht von der geschützten Ursprungsbezeichnung erfasst werden (Urteil vom 02.05.2019, Rs. C-614/17).

Der Gerichtshof hat mit heutigem Urteil entschieden, dass die Verwendung von Bildzeichen, die auf das geografische Gebiet anspielen, mit dem eine Ursprungsbezeichnung verbunden ist, eine Anspielung auf die geschützte Bezeichnung darstellen kann (Urteil vom 02.05.2019, Rs. C-614/17). Das Besondere in diesem Fall ist, dass die Bildzeichen von einem in dieser Gegend (Mancha) ansässigen Erzeuger verwendet werden, dessen Erzeugnisse (Käse), mit denen von dieser Ursprungsbezeichnung geschützten Erzeugnissen (Queso Manchego) ähnlich oder mit ihnen vergleichbar sind, aber nicht von der geschützten Ursprungsbezeichnung erfasst werden (Urteil vom 02.05.2019, Rs. C-614/17).

Nach Ansicht des EuGH schützt die Ursprungsbezeichnungs-VO (510/2006/EU) eingetragene Bezeichnungen vor „jeder Anspielung“. Dabei spiegele der Gebrauch des Wortes „jede“ den Willen wider, jede eingetragene Bezeichnungen zu schützen, indem in Betracht gezogen werde, dass eine Anspielung durch einen Wort- oder Bildbestandteil erfolgen könne. Das entscheidende Kriterium für die Feststellung, ob ein Element auf die eingetragene Bezeichnung anspiele, bestehe darin, ob dieses Element geeignet sei, dem Verbraucher das Erzeugnis, das diese Bezeichnung trage, gedanklich unmittelbar in Erinnerung zu rufen.

Zum Fall
Es geht um die Etiketten von drei Käsesorten. Alle zeigen das Bild eines Reiters, der den gewöhnlichen Darstellungen von Don Quijote de la Mancha ähnelt, ein abgemagertes Pferd und Landschaften mit Windmühlen und Schafen sowie die Angabe „Quesos Rocinante“. Diese Bilder und der Begriff „Rocinante“ beziehen sich auf den Roman Don Quijote de la Mancha von Miguel de Cervantes, wobei „Rocinante“ der Name des von Don Quijote gerittenen Pferdes ist. Die fraglichen Käse fallen nicht unter die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) „Queso Manchego“. Die g.U. erfasst die Käse, die in der Mancha in Spanien mit Schafmilch unter Beachtung der Bedingungen ihrer Produktspezifikation hergestellt werden.

Die spanische Klägerin ist der Auffassung, dass die Etiketten und der Gebrauch der genannten Begriffe einen Verstoß gegen die g.U. „Queso Manchego“ darstellen. Sie sieht in den Etiketten und Begriffen eine rechtswidrige Anspielung i. S. d. Ursprungsbezeichnungs-VO (510/2006/EU).

Der Tribunal Supremo (Oberste Gerichtshof, Spanien) fragt den Gerichtshof mit seiner ersten Vorlagefrage, ob die Anspielung auf eine eingetragene Bezeichnung durch den Gebrauch von Bildzeichen möglich ist, und mit seiner zweiten Vorlagefrage, ob die Verwendung solcher Zeichen, die auf das geografische Gebiet anspielen, mit dem eine g.U. verbunden ist, eine Anspielung auf diese auch dann darstellen kann, wenn diese Bildzeichen von einem Erzeuger verwendet werden, der in dieser Gegend ansässig ist, dessen Erzeugnisse aber nicht von dieser g.U. erfasst werden.

Der EuGH hat, wie eingangs dargestellt geantwortet. Nun sei es am Tribunal Supremo zu prüfen, ob es eine hinreichend unmittelbare und eindeutige begriffliche Nähe zwischen den von der Beklagten verwendeten Bildzeichen und der g.U. „Queso Manchego“ gebe, die auf das geografische Gebiet verweisen, mit dem sie verbunden seien, nämlich die Mancha.

Die dritte Vorlagefrage betrifft den Begriff des „normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers“. Das spanische Gericht möchte wissen, ob es bei der Prüfung der Frage, ob eine „Anspielung“ i. S. d. Ursprungsbezeichnungs-VO vorliegt, auf die europäischen Verbraucher ankommt oder nur auf die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, das zur Anspielung auf die geschützte Bezeichnung Anlass gibt oder mit dem diese Bezeichnung geografisch verbunden ist und in dem das Erzeugnis überwiegend konsumiert wird.

Der EuGH ist hierzu der Ansicht, dass dieser Begriff dahin aufzufassen ist, dass er auf die europäischen Verbraucher einschließlich der Verbraucher des Mitgliedstaats Bezug nimmt, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, das zu der Anspielung auf die geschützte Bezeichnung Anlass gibt oder mit dem diese Bezeichnung geografisch verbunden ist und in dem das Erzeugnis überwiegend konsumiert wird.

Weiterführende Informationen

Pressemitteilung des EuGH vom 02.05.2019 >>

Urteil des EuGH vom 02.05.2019, Rs. C-614/17 >>

cb

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