Home News LG München I zur Kennzeichnungspflicht von Influencern: Im konkreten Fall keine getarnte Werbung, wenn Instagram-Account als gewerbliches Handeln erkennbar ist

LG München I zur Kennzeichnungspflicht von Influencern: Im konkreten Fall keine getarnte Werbung, wenn Instagram-Account als gewerbliches Handeln erkennbar ist

Nach einer Pressemitteilung des LG München I hat dieses entschieden, dass eine Influencerin zumindest ihre Posts ohne Gegenleistung durch Unternehmen nicht als Werbung kennzeichnen muss, da für die angesprochenen Verkehrskreise das gewerbliche Handeln der Influencerin erkennbar sei (Urteil v. 29.04.2019, Az. 4 HK O 14312/18, nicht rechtskräftig), Urteilsgründe lagen zum Zeitpunkt der News noch nicht vor). Im konkreten Fall seien die Anzahl der Follower der Beklagten ausschlaggebend gewesen, ebenso wie der Umstand, dass es sich um ein öffentliches, verifiziertes und mit einem blauen Haken versehenes Profil handle.

Nach einer Pressemitteilung des LG München I hat dieses entschieden, dass eine Influencerin zumindest ihre Posts ohne Gegenleistung durch Unternehmen nicht als Werbung kennzeichnen muss, da für die angesprochenen Verkehrskreise das gewerbliche Handeln der Influencerin erkennbar sei (Urteil v. 29.04.2019, Az. 4 HK O 14312/18, nicht rechtskräftig., Urteilsgründe lagen zum Zeitpunkt der News noch nicht vor). Im konkreten Fall seien die Anzahl der Follower der Beklagten ausschlaggebend gewesen, ebenso wie der Umstand, dass es sich um ein öffentliches, verifiziertes und mit einem blauen Haken versehenes Profil handle.

Die beklagte Influencerin hat aktuell 485.000 Follower auf Instagram. Dort veröffentlicht sie regelmäßig Bilder mit kurzen Begleittexten. Teilweise sind in diesen Posts die Hersteller der von ihr getragenen Kleidung oder sonstiger Gegenstände, die im Bild zu sehen sind, vertaggt. Dies bedeutet, dass der Name des Unternehmens erscheint, wenn man auf die entsprechende Stelle im Bild klickt, und man auf den Instagram-Account des Unternehmens weitergeleitet wird, wenn man dann auf den Namen des Unternehmens klickt. Die Beklagte hatte keine Gegenleistung für die streitgegenständlichen Posts erhalten, die jeweils verschiedene Unternehmen erkennen ließen.

Das LG München I entschied nun, dass die Posts der Beklagten keine getarnte Werbung darstellten. Die Beklagte handle gewerblich, weil sie durch die Posts mit den Verlinkungen auf die Unternehmen auch ihr eigenes Unternehmen fördere. Dieses gewerbliche Handeln der Beklagten sei aber erkennbar.Das Gericht führte dazu weiter aus, dass diese Erkennbarkeit in jedem Einzelfall geprüft werden müsse und nicht generell auf andere Influencer verallgemeinert werden dürfe.

Update

Seit dem 29.04.2019 liegen auch die Urteilsgründe vor, siehe unten.

Weiterführende Informationen

Pressemitteilung des LG München I im Volltext >>

Urteil im Volltext aus der Rechtsprechungsdatenbank der Bayerischen Staatskanzlei >>

Entscheidung zum Influencer-Marketing im Angebot der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich)

KG Berlin, Urteil v. 08.01.2019, Az. 5 U 83/18 >>

LG Karlsruhe, Urteil v. 21.03.2019, Az. 13 O 38/18 KfH >>

(lk/cki)

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