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Gebrauchtwagen: „Mietrückläufer“ ist hinweispflichtig

Wird ein (junger) Gebrauchtwagen in einer Fahrzeugbörse im Internet beworben, muss ein Hinweis erfolgen, wenn es sich um einen sogenannten Mietrückläufer handelt. Ein „Mietrückläufer“ ist ein Gebrauchtwagen, der als Selbstfahrervermietfahrzeug (umgangssprachlich: Mietwagen) bei einer Autovermietung im Einsatz war.

Ein Fahrzeughändler hatte bei Mobile.de einen 8 Monate alten Opel Mokka X 1.4 Turbo, 103 kW (140 PS), 11.400 km zum Preis von 17.450 Euro eingestellt.

Wird ein (junger) Gebrauchtwagen in einer Fahrzeugbörse im Internet beworben, muss ein Hinweis erfolgen, wenn es sich um einen sogenannten Mietrückläufer handelt. Ein „Mietrückläufer“ ist ein Gebrauchtwagen, der als Selbstfahrervermietfahrzeug (umgangssprachlich: Mietwagen) bei einer Autovermietung im Einsatz war.

Ein Fahrzeughändler hatte bei Mobile.de einen 8 Monate alten Opel Mokka X 1.4 Turbo, 103 kW (140 PS), 11.400 km zum Preis von 17.450 Euro eingestellt. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um einen sogenannten Mietrückläufer, der bei einer Autovermietung in Spanien eingesetzt worden war. Darauf wurde in dem Inserat jedoch nicht hingewiesen, weswegen die Wettbewerbszentrale den Fahrzeug-händler abmahnte. Nachdem das LG Osnabrück, Urteil vom 26.09.2018, Az. 18 O 174/18, die sich anschließende Klage abgewiesen hatte, hat jetzt das OLG Oldenburg, Urteil vom 15.03.2019, Az. 6 U 170/18, die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt.

Die gewerbliche Vornutzung als Mietfahrzeug in einer Autovermietung sei ein wesentliches Merkmal eines (jungen) Gebrauchtwagens i.S.v. § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG. Es handele sich auch um eine we-sentliche Information, die einem Verbraucher nach § 5a Abs. 2 UWG nicht vorenthalten werden darf, wenn das Fahrzeug in einer Fahrzeugbörse im Internet eingestellt wird.

Der durchschnittliche Verbraucher messe der bisherigen Nutzung eines Gebrauchtwagens als gewerb-liches Mietfahrzeug eine wesentliche Bedeutung bei. Für ihn sei es relevant, ob ein Fahrzeug durch mehrere Hände gegangen und dabei in besonderem Maße abgenutzt worden sei. Ob sich der Ein-satz als gewerbliches Mitfahrzeug tatsächlich wertmindernd auswirke oder nicht, sei nicht erheblich, da maßgebend allein die Perspektive des Verbrauchers sei. Für den Fahrzeughändler dagegen stelle der Hinweis eine äußerst geringe Mühe dar, da er ohnehin eine größere Anzahl von Informationen über das Fahrzeug in sein Angebot aufnehme (bis hin zur – eher nebensächlichen – Chromeinlage des Türgriffs).

Der Senat folgt damit der Auffassung von OLG München, Urteil vom 30.06.2011, Az. 29 U 1455/11, OLG Oldenburg, Urteil vom 16.09.2010, Az. 1 U 75/10 und OLG Hamm, Urteil vom 20.07.2010, Az. 4 U 101/10 und schließt sich nicht der abweichende Ansicht des OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.10.2010, Az. 4 U 133/10 an.

Der BGH war noch nicht mit der Beantwortung der Frage befasst, ob ein Fahrzeughändler bereits in der Werbung für einen (jungen) Gebrauchtwagen darauf hinweisen muss, dass es sich um einen „Mietrückläufer“ handelt.
M 3 0409/17

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