Dies ergibt sich aus einem aktuell veröffentlichten Urteil (v. 13.09.2018, Az. I ZR 117/15) des Bundesgerichtshofs (BGH). Hierin hat der BGH entschieden, dass weder ein bei dem Internetdienst YouTube zu Werbezwecken betriebener Videokanal noch ein dort abrufbares Werbevideo einen audiovisuellen Mediendienst i. S. v. Art. 1 Abs. 1 lit. a der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2010/13/EU) darstellt. Denn nur, wenn ein solches Video als audiovisueller Mediendienst einzuordnen gewesen wäre, hätte eine Ausnahmeregelung gegriffen, wonach diese Pflichtangaben, die sich aus der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) ergeben, entfallen wären.
Mit dieser Entscheidung klärt der BGH erhebliche Rechtsunsicherheiten in Bezug auf die praktische Umsetzung der Pkw-EnVKV. Produktbezogene Informationspflichten müssen bei YouTube immer angegeben werden, da es sich bei einem YouTube-Werbekanal um Werbematerial i. S. v. § 5 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 Pkw-EnVKV handelt. Die Ausnahme nach § 5 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 Pkw-EnVKV, wonach Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste i. S. v. Art. 1 Abs. 1 lit. a der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2010/13/EU) von der Pflicht ausgenommen sind, den Kraftstoffverbrauch und die spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen anzugeben, gilt nach dieser Entscheidung gerade nicht für einen YouTube-Werbekanal.
Grundlage für die Entscheidung war die Beantwortung einer Vorlagefrage des BGH an den EuGH. Danach ist Art. 1 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste dahin auszulegen, dass die Definition des Begriffs „audiovisueller Mediendienst“ „weder einen Videokanal wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, auf dem die Internetnutzer kurze Werbevideos für Modelle neuer Personenkraftwagen abrufen können, noch eines dieser Videos für sich genommen erfasst“ (EuGH, Urteil v. 21. 02.2018, Rs. C-132/17- Peugeot Deutschland/Deutsche Umwelthilfe).
Anlass zu dem Verfahren hatte ein etwa fünfzehn Sekunden langes Video auf dem YouTube-Videokanal der Beklagten gegeben. Unter dem Video befand sich der Text: „In 5,9 Sekunden von 0 auf 100 km/h mit dem stärksten Serienmotor der P.-Geschichte. Entdecke die R. bei einem Vertragspartner in Deiner Nähe und lass Dich begeistern.“ Die Klägerin war der Auffassung, die Beklagte hätte auf ihrem YouTube-Kanal Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen des P. R. machen müssen.
Nach der Pkw-EnVKV müssen Herstellern und Händler sicherstellen, dass die von ihnen verwendeten Werbeanzeigen Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen enthalten. Diese fehlten und da die Ausnahmeregelung für einen audiovisuelle Mediendienst nicht anwendbar ist, war die Werbung wettbewerbswidrig gemäß § 3a UWG i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 Pkw- EnVKV.
Weiterführende Informationen
Urteil des BGH v. 13.09.2018, Az. I ZR 117/15 – YouTube-Werbekanal II >>
Urteil des EuGH v. 21. 02.2018, Rs. C-132/17- Peugeot Deutschland/Deutsche Umwelthilfe >>
Beschluss des BGH v. 12.01.2016, Az. I ZR 117/15 – YouTube-Werbekanal >>
cb
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