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Sachverständigenbüros: Keine Anerkennung durch Versicherungen

Ein Kfz-Sachverständiger für die Bewertung von Unfallschäden bewarb auf seiner Homepage neben der Gutachtenerstellung und der Begleitung während der gesamten Schadensabwicklung seine Leistungen mit folgenden Aussagen:

Als anerkannter und geprüfter Sachverständiger durch die DESAG ist unser Ingenieur- und Sachverständigenbüro von allen Versicherungen anerkannt.

Damit täuscht der Werbende die angesprochenen Verkehrskreise über die Betriebsverhältnisse (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 UWG), nämlich über eine tatsächlich nicht vorhandenen Anerkennung.

Ein Kfz-Sachverständiger für die Bewertung von Unfallschäden bewarb auf seiner Homepage neben der Gutachtenerstellung und der Begleitung während der gesamten Schadensabwicklung seine Leistungen mit folgenden Aussagen:

Als anerkannter und geprüfter Sachverständiger durch die DESAG
ist unser Ingenieur- und Sachverständigenbüro von allen Versicherungen anerkannt.

Damit täuscht der Werbende die angesprochenen Verkehrskreise über die Betriebsverhältnisse (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 UWG), nämlich über eine tatsächlich nicht vorhandenen Anerkennung. Einerseits gibt es keine pauschale Anerkennung von Sachverständigenbüros durch Versicherungen. Das Gegenteil ist vielfach der Fall, dass nämlich Versicherungen die Leistungen von Sachverständigen monieren indem sie die von den Sachverständigen ermittelten Schadenspositionen bestreiten und die Gutachten durch externe Dritte auf zu hoch oder gar unberechtigt ermittelte Schadenspositionen überprüfen lassen, um den dargelegten Schaden „kleinzurechnen.“ Denn es ist das ureigenste Interesse der Versicherer, den Schaden zu minimieren. Andererseits scheidet die behauptete Anerkennung schon deswegen aus, weil eine solche immer nur auf ein konkretes Tätigkeitsgebiet und nicht pauschal auf ein Büro bezogen werden kann und Versicherungsgesellschaften kein förmliches Anerkennungsverfahren von Sachverständigen nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen durchführen.

Da sich die Homepage des Unternehmens gezielt auch an Verbraucher wendet und die Werbung nicht der unternehmerischen Sorgfalt entspricht und dazu geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen, wird auch gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen verstoßen( § 3 Abs. 1 und 2 UWG). Denn wenn der Verbraucher die Wahl zwischen einem von allen Versicherungen anerkannten Ingenieur- und Sachverständigenbüro und einem nicht mit dieser Anerkennung ausgestatteten Büro hat, dann wird er sich für das Erstgenannte entscheiden, weil er sich bei der Schadensabwicklung hiervon einen Vorteil verspricht. Dies um so mehr als der Werbende die Begleitung während der gesamten Schadensabwicklung verspricht.

Auf die Beanstandung durch die Wettbewerbszentrale gab der Inhaber des Ingenieur- und Sachverständigenbüros die geforderte Unterlassungserklärung ab.

Weiterführende Informationen

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständigen >>

Aufsatz: Dr. Andreas Ottofülling, Der anerkannte Sachverständige, DS 2016, 42 >>


M 1 0236/18
ao

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