Home News Umstellung des Messverfahrens für Kraftstoffverbrauchs- und Abgasemissionswerte auf „WLTP“

Umstellung des Messverfahrens für Kraftstoffverbrauchs- und Abgasemissionswerte auf „WLTP“

Ab September 2018 gilt für alle Pkw-Neuzulassungen ein neues Messsystem mit dem die offiziellen Kraftstoffverbrauchs- und Abgasemissionswerte ermittelt werden. Dann tritt das sog. WLTP-Verfahren (Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure) an die Stelle des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ). Dieses WLTP-Verfahren gilt für die Zulassung neuer Pkw-Fahrzeugtypen auf EU-Ebene bereits seit dem 1. September 2017.

Bis heute sind häufig große Abweichungen zwischen Herstellerangaben und in der Praxis gemessenen Verbrauchs- und CO2-Emissionswerten festzustellen.

Ab September 2018 gilt für alle Pkw-Neuzulassungen ein neues Messsystem mit dem die offiziellen Kraftstoffverbrauchs- und Abgasemissionswerte ermittelt werden. Dann tritt das sog. WLTP-Verfahren (Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure) an die Stelle des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ). Dieses WLTP-Verfahren gilt für die Zulassung neuer Pkw-Fahrzeugtypen auf EU-Ebene bereits seit dem 1. September 2017.

Bis heute sind häufig große Abweichungen zwischen Herstellerangaben und in der Praxis gemessenen Verbrauchs- und CO2-Emissionswerten festzustellen. Strengere Prüfbedingungen des WLTP sollen zukünftig für mehr Realitätsnähe, Transparenz und Vergleichbarkeit von Verbrauchswerten sorgen.

Die das WLTP einführende Verordnung 2017/1151 der Europäischen Kommission ist seit 27. Juli 2017 in Kraft und sieht eine stufenweise Umsetzung vor.

Zum einen betrifft die Einführung des WLTP das Kraftfahrzeugsteuergesetz, da die Kfz-Steuer, basierend auf CO2-Emissionen eines Pkw, ab 1. September 2018 nach WLTP berechnet wird. Zum anderen ist die Pkw-EnVKV betroffen. Nach dieser Verordnung müssen Hersteller und Händler Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch an Neufahrzeugen anbringen (sog. „Pkw-Label“) sowie diese Werte in der Werbung angeben. Derzeit wird die Pkw-EnVKV überarbeitet. Bis zum Inkrafttreten der novellierten Verordnung ändert sich nichts, d.h. die Verbraucherinformationen sollen bis dahin nach dem alten NEFZ-Zyklus angegeben werden. Die WLTP-Werte können jedoch auch angeben werden und zwar separat und deutlich abgegrenzt von den NEFZ-Werten.

Weiterführende Informationen

Fahrzeugemissionen-VO (715/2007/EU) >>

VO 2017/1151/EG zur Ergänzung der VO Fahrzeugemissionen-VO (715/2007/EG) >>

Pkw-Label erstellen (auf: www.pkw-label.de) >>

Umstellung auf WLTP – Informationen für Händler (auf: www.pkw-label.de) >>

ao/cs

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de