Home News Erscheinungsbild eines Messestandes entscheidend für Bestehen eines Widerrufsrechts

Erscheinungsbild eines Messestandes entscheidend für Bestehen eines Widerrufsrechts

Der EuGH hat über die Frage entschieden, ob ein Messestand eines Unternehmers, an dem der Unternehmer seine Tätigkeit an wenigen Tagen im Jahr ausübt, unter den Begriff „Geschäftsräume“ i. S. d. Art. 2 Nr. 9 VRRL (2011/83/EU) fällt (Urteil v. 07.08.2018, Rs. C-485/17 – Verbraucherzentrale Berlin e. V./Unimatic Vertriebs GmbH.

Der BGH hatte dem EuGH i. R. e. Verfahrens über die Belehrungspflicht des Unternehmers über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einem Messekauf die Fragen vorgelegt, ob es

Der EuGH hat über die Frage entschieden, ob ein Messestand eines Unternehmers, an dem der Unternehmer seine Tätigkeit an wenigen Tagen im Jahr ausübt, unter den Begriff „Geschäftsräume“ i. S. d. Art. 2 Nr. 9 VRRL (2011/83/EU) fällt (Urteil v. 07.08.2018, Rs. C-485/17 – Verbraucherzentrale Berlin e. V./Unimatic Vertriebs GmbH.

Der BGH hatte dem EuGH i. R. e. Verfahrens über die Belehrungspflicht des Unternehmers über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einem Messekauf die Fragen vorgelegt, ob es sich bei einem Messestand in einer Halle um einen unbeweglichen oder einen beweglichen Gewerberaum i. S. v. Art. 2 Nr. 9 VRRL handle und wann ein Unternehmer seine Tätigkeit „für gewöhnlich“ auf Messeständen ausübe (Beschluss v. 13.07.2017, Az. I ZR 135/16).

Hintergrund dieser Vorlagefragen war, dass bei einem Verkauf eines Produkts durch einen Unternehmer, der seine Produkte für gewöhnlich auf Messen verkauft und kein stationäres Ladengeschäft unterhält, der Verkauf nicht als „außerhalb von Geschäftsräumen“ erfolgt gilt und somit kein Widerrufsrecht nach Art. 9 VRRL begründet.

Der EuGH führte zu den Vorlagefragen aus, dass für die Frage, ob ein Messestand unter den Begriff „Geschäftsräume“ i. S. d. Art. 2 Nr. 9 VRRL falle, das konkrete Erscheinungsbild dieses Standes aus Sicht der Öffentlichkeit zu berücksichtigen sei. Dabei sei die Wahrnehmung durch einen Durchschnittsverbraucher relevant, ob sich der Stand als ein Ort darstelle, an dem der Unternehmer seine Tätigkeiten für gewöhnlich ausübe, so dass ein solcher Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen könne, dass er dort zu kommerziellen Zwecken angesprochen werde. Der Ausdruck „für gewöhnlich“ i. S. d. Art. 2 Nr. 9 VRRL sei als Verweis auf die Üblichkeit der Ausübung der in Rede stehenden Tätigkeit in der betreffenden Räumlichkeiten zu verstehen.

Weiterführende Informationen

Urteil im Volltext aus der EU-Rechtsprechungsdatenbank curia.europa >>

Entscheidung der Vorinstanzen im Angebot der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich)

OLG Karlsruhe, Urteil v. 10.06.2016, Az. 4 U 217/16 >>

BGH, Beschluss v. 13.07.2017, Az. I ZR 135/16 – Grüne Woche II >>

Anmerkung der Wettbewerbszentrale: Über die Verfahren der Vorinstanzen hatte bereits Gabriele Bernhardt, Syndikusrechtsanwältin und Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, im Rahmen der Herbstseminarrreihe der Wettbewerbszentrale berichtet.

lk/gb

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