Home News Einlösung fremder Rabattgutscheine – Wettbewerbszentrale spricht erneut Beanstandung – diesmal wegen Irreführung – aus

Einlösung fremder Rabattgutscheine – Wettbewerbszentrale spricht erneut Beanstandung – diesmal wegen Irreführung – aus

Die Entscheidung des BGH

Die Wettbewerbszentrale hat in einem vor dem BGH anhängigen Revisionsverfahren gegen die Drogeriemarktkette Müller Markt die Frage der Zulässigkeit der Einlösung fremder Rabattgutscheine geklärt. Der Bundesgerichtshof hatte die Einlösung von Gutscheinen anderer Unternehmen als grundsätzlich zulässig angesehen

Die Entscheidung des BGH

Die Wettbewerbszentrale hat in einem vor dem BGH anhängigen Revisionsverfahren gegen die Drogeriemarktkette Müller Markt die Frage der Zulässigkeit der Einlösung fremder Rabattgutscheine geklärt. Der Bundesgerichtshof hatte die Einlösung von Gutscheinen anderer Unternehmen als grundsätzlich zulässig angesehen (BGH, Urteil vom 23.06.2016, Az. I ZR 137/15).

Der neue Fall – Keine Einlösung fremder Rabattgutscheine in Brake

Die Drogeriemarktkette setzte die Werbung für die Einlösung der Rabattcoupons von Konkurrenten mit Billigung des BGH fort. Die Wettbewerbszentrale erhielt aber eine Beschwerde dahingehend, dass entgegen der werblichen Ankündigung in der Filiale in Brake der Drogeriemarktkette die Einlösung der Gutscheine der Anbieter dm, Rossmann und Douglas an der Kasse abgelehnt worden ist. Dies sogar auch dann, wenn in dem von der Drogeriemarktkette im Internet bereitgestellten Filialfinder zur Einlösung der Gutscheine die betroffene Filiale ausdrücklich als eine solche angegeben wurde, die die Gutscheine einlösen würde.

Verbrauchern, die die Filiale in Brake aufsuchten, wurde an der Kasse bei Vorlage eines 10 % Rabattcoupons des Konkurrenten Rossmann der angekündigte Rabatt nicht eingeräumt. Im Rahmen der daraufhin geführten Korrespondenz wurde der Kunde darauf verwiesen, dass diese und eine weitere Filiale an einem firmeninternen Test teilnehme mit der Folge, dass keine 10 % Rabattcoupons der Mitbewerber eingelöst werden könnten.

Das Vorgehen der Wettbewerbszentrale

Die Wettbewerbszentrale beanstandete die im Internet veröffentlichte Werbung für die Einlösung, aber auch die Bereitstellung des Suchergebnisses in dem Filialfinder als irreführend, weil für den Verbraucher der Eindruck entstehe, er könnte eben in der genannten Filiale tatsächlich die Gutscheine der Mitbewerber der Drogeriemarktkette zum Erhalt eines Preisnachlasses einlösen. Die Drogeriemarktkette räumte den Wettbewerbsverstoß ein und verpflichtete sich, in Zukunft sowohl im Rahmen der Werbung als auch im Rahmen eines Filialfinders deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die Rabattcoupons der Mitbewerber in bestimmten Filialen der Drogeriemarktkette nicht eingelöst werden können.

„Wenn man schon mit der Ankündigung, die Gutscheine der Konkurrenz einzulösen, bundesweit und prominent in die Werbung geht, müssen diese Zusagen auch eingehalten werden“ kommentiert Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke aus der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale diesen aktuellen Fall. „Gerade wenn ich vor dem Besuch im Filialfinder prüfe, ob ich die Gutscheine einlösen kann, muss sichergestellt sein, dass ich dort nicht vergeblich hinfahre“ so Breun-Goerke weiter.

pbg

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de