Home News Unzulässige Werbung mit Logo und Schriftzug eines Autohersteller durch eine Werkstatt, bei fehlendem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien

Unzulässige Werbung mit Logo und Schriftzug eines Autohersteller durch eine Werkstatt, bei fehlendem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien

Das LG Rostock hat entschieden, dass die Werbung eines Autohauses mit dem „HYUNDAI“-Logo oder dem Schriftzug der Marke „HYUNDAI“ mit oder ohne Hinzufügung der Bezeichnung „SERVICE“ dann irreführend ist, wenn das Autohaus kein Vertragshändler oder Servicepartner des Autoherstellers ist. (Urteil v. 12.06.2018, Az. 6 HK O 95/17, n.rkr.).

Das LG Rostock hat entschieden, dass die Werbung eines Autohauses mit dem „HYUNDAI“-Logo oder dem Schriftzug der Marke „HYUNDAI“ mit oder ohne Hinzufügung der Bezeichnung „SERVICE“ dann irreführend ist, wenn das Autohaus kein Vertragshändler oder Servicepartner des Autoherstellers ist. (Urteil v. 12.06.2018, Az. 6 HK O 95/17, n.rkr.).

Zum Sachverhalt

Die Beklagte betreibt ein Autohaus mit angeschlossener Werkstatt und war in der Vergangenheit Vertragshändler und Vertragswerkstatt des Autoherstellers „HYUNDAI“. Auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses warb die Beklagte auf dem Gebäude und im Außenbereich mit dem Schriftzug und dem Logo von „HYUNDAI“.

Hyundai

Dies sah die Wettbewerbszentrale als Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 UWG und mahnte das Autohaus ab. Die Beklagte verweigerte die Abgabe der Unterlassungserklärung, die daraufhin erhobene Klage der Wettbewerbszentrale war erfolgreich.

Die Entscheidung des LG Rostock

Nach Ansicht des Landgerichts stehe der Wettbewerbszentrale der Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG zu. Die beanstandete Werbung mit dem Logo und dem Schriftzug des Autoherstellers „HYUNDAI“ mit dem Zusatz „SERVICE“ vermittle im konkreten Fall den angesprochenen Verbrauchern den Eindruck, dass es sich um eine Vertragswerkstatt handle. Ein solches Vertragsverhältnis bestand jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abmahnung nicht mehr. Hierbei sei auch nicht entscheidend, ob die Beklagte die fachlichen Anforderungen an eine Vertragswerkstatt erfülle.

M 1 0159/17

fw

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