Das LG München I hat über die Zulässigkeit von E-Mail-Werbung entschieden (Urteil v. 04.06.2018, Az. 4 HK O 8135/17, n. rkr.). Die Wettbewerbszentrale ist damit erfolgreich gegen unzulässige E-Mail-Werbung eines Onlinehändlers für Babyprodukte vorgegangen.
Im Kassenbereich des Online-Shops der Beklagten befand sich auf der rechten Bildschirmseite die Erklärung „Ja, beraten Sie mich per E-Mail zu Produkten von …, senden Sie mir wertvolle Tipps von Ärzten und Hebammen und aktuelle Rabattaktionen zu … zu“. Diese Erklärung war mit einem bereits gesetzten Haken versehen. Zur Bestellung war es weiterhin erforderlich, dass ein Kundenkonto erstellt wurde, bei dem der Kunde ebenfalls seine E-Mail-Adresse angeben musste. Das Feld „E-Mail-Adresse“ war per Sternchenhinweis als Pflichtfeld gekennzeichnet und darunter befand sich der Hinweis „Mit meiner Anmeldung stimme ich den AGB und Datenschutzbestimmungen der … zu und werde über aktuelle Angebote per E-Mail informiert. Diese Einwilligung kann ich jederzeit widerrufen“. Eine Adresse, über die dieser Widerruf hätte erklärt werden können, fehlte. Nach Anlegen eines Kundenkontos wurde der Bestellvorgang jedoch abgebrochen. Im Folgenden versandte die Beklagte Werbe-E-Mails an die im Kundenkonto hinterlegte E-Mail-Adresse.
Das LG München I bestätigte die Ansicht der Wettbewerbszentrale und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG ergebe. Nach Ansicht des Landgerichts könne sich die Beklagte weder auf eine wirksam eingeholte Einwilligung in E-Mail-Werbung, noch auf die Ausnahmeregelung für Bestandskunden berufen. Es führte dazu wie folgt aus:
Die Erklärung auf der rechten Bildschirmseite stelle keine Einwilligung in E-Mail-Werbung dar. Die Zulässigkeit von E-Mail-Werbung hänge von der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten ab. Diese liege nur bei einer sog. „Opt-in“-Erklärung vor, also wenn der Adressat ein entsprechendes Feld individuell markieren müsse. Wenn, wie vorliegend, ein Kästchen ausgekreuzt werden müsse, um keine E-Mail-Werbung zu erhalten, liege ein „Opt-out“ und damit keine Einwilligung vor. Ebenso reiche auch die bloße Angabe der E-Mail-Adresse auf der Webseite des Werbenden nicht für eine Einwilligung aus.
Im zweiten Teil könne sich die Beklagte nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 3 UWG berufen, u. a. da kein Verkauf stattgefunden habe. Die E-Mail-Adresse sei nicht gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten worden. Durch den Bestellabbruch sei kein Austauschvertrag zustande gekommen. Die bloße Vertragsanbahnung stehe nicht einer bestehenden Kundenbeziehung gleich und sowohl die Vertragsanbahnung als auch der Abschluss eines vermeintlichen Kundenkontovertrags seien für § 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG nicht ausreichend. Zudem lägen auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG nicht vor, da kein Hinweis erteilt worden sei, dass der Verwendung der E-Mail-Adresse widersprochen werden könne und es sei auch keine Adresse angegeben gewesen, an die ein solcher Widerspruch hätte gerichtet werden können.
(F 6 0029/17)
Ähnliche Entscheidungen im Angebot der Wettbewerbszentrale (Log-in erforderlich)
BGH, Urteil v. 14.03.2017, Az. VI ZR 721/15 >>
LG Hannover, Urteil v. 21.12.2017, Az. 21 O 21/17 >>
BGH, Urteil v. 01.02.2018, Az. III ZR 196/1>>
(lk/cki)
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