Ein Fahrschulunternehmen in Nordrhein-Westfalen, das mehrere Fahrschulen betreibt, bewarb im Rahmen des Internetauftrittes den Einsatz eines Fahrsimulators mit verschiedenen Hinweisen zu den Vorteilen eines solchen Gerätes. Bei den aufgezählten Vorteilen hieß es dazu dann „Weniger Praxis Fahrstunden und ein sicheres Gefühl im Straßenverkehr!“
Die Wettbewerbszentrale beanstandete auch diese Aussage zum Einsatz eines Fahrsimulators als irreführend, weil es nach wie vor wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse über die Auswirkungen des Einsatzes eines Fahrsimulators auf die erforderliche praktische Ausbildung nicht gibt. Im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz lehnte der Fahrschulunternehmer die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab. Als Nachweis sah das Unternehmen eine von ihm geführte Schülerstatistik als ausreichend an und forderte die Wettbewerbszentrale auf, auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu verzichten. Begründet wurde dies damit, dass die Werbung für den Simulator für das Fahrschulunternehmen als überregionaler Fahrschulkette eine herausragende Bedeutung habe.
Die Wettbewerbszentrale leitete aus diesem Grunde zur grundsätzlichen Klärung der aufgeworfenen Fragen ein Prozessverfahren beim Landgericht Bochum ein und erhob Klage auf Unterlassung der beanstandeten Werbeaussage. Nachdem das Landgericht Bochum Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt hatte, gab das beklagte Fahrschulunternehmen eine Unterlassungserklärung dahingehend ab, in Zukunft jedenfalls so lange mit dem Hinweis auf „weniger Praxis Fahrstunden“ nicht mehr werben zu wollen, solange die behauptete Wirkung der Nutzung eines Fahrsimulators nicht gesicherten wissenschaftlichen Kenntnissen entspricht. Für den Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung wurde die Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen. Das Gericht stellte daher im Beschlusswege Fest, dass die Fahrschule die Kosten des Rechtstreites zu tragen hat. Damit konnte der Streit – wenn auch mit einem Kostenaufwand von ca. 4.000,00 € für Anwalts- und Gerichtskosten, die nun die Fahrschule zu tragen hat – beigelegt werden.
Fahrschulunternehmen sollten bis zum Vorliegen eines wissenschaftlichen Nachweises auf jeglichen Werbehinweis zur Kosteneinsparung beim Einsatz von Simulatoren verzichten.
Weiterführende Informationen
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Frankfurt a. M. untersagt „Anti-Kater“-Werbung für Mineralstofftabletten
-
Rückblick: Konferenz „Wettbewerb, Nachhaltigkeit & Recht“
-
Rückblick: „Jura in der Praxis“ der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
-
Rückblick: Internationaler Kongress der Liga in London
-
Landgericht Mainz zur Assoziation von „After Party Shots“ mit einem Alkoholkater