Home News EuGH entscheidet im Juni über datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die bei Aufruf einer Facebook-Fanpage erhobenen Nutzerdaten

EuGH entscheidet im Juni über datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die bei Aufruf einer Facebook-Fanpage erhobenen Nutzerdaten

In einem Verfahren zur Frage der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit für die bei Aufruf einer Facebook-Fanpage erhobenen Nutzerdaten hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) den Verkündungstermin für den 05.06.2018 anberaumt.

In einem Verfahren zur Frage der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit für die bei Aufruf einer Facebook-Fanpage erhobenen Nutzerdaten hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) den Verkündungstermin für den 05.06.2018 anberaumt.

Die Klägerin in dem Verfahren ist eine private Wirtschaftsakademie, die neben einer eigenen Webseite eine Fanpage auf dem Sozialen Netzwerk „Facebook“ betreibt. Sie ging gegen das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) vor, das im November 2011 gegenüber der Klägerin die Deaktivierung dieser Fanpage angeordnet hatte. Nach Ansicht des Landesdatenschutzzentrums erhebe Facebook von den Besuchern der Fanpage die Nutzungsdaten über ein „Cookie“. Diese würden dann von dem Sozialen Netzwerk für Werbung und Erstellung von Nutzerstatistiken genutzt. Eine ausreichende Aufklärung des einzelnen Nutzers über die Verwendung seiner Daten finde hierbei nicht statt und es fehle auch an der Einwilligung.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt (VG Schleswig, Urteil v. 09.10.2013 – 8 A 14/12). Die Berufung blieb ohne Erfolg, da das Oberverwaltungsgericht der Ansicht war, dass das die Klägerin als Fanpagebetreiberin nicht gemäß § 3 Abs. 7 BDSG sowie Art. 2 lit. d Datenschutz-RL (95/46/EG) verantwortliche Stelle hinsichtlich der von Facebook erhobenen Daten sei (OVG Schleswig-Holstein, Urteil v. 04.09.2014, Az. 4 LB 20/13). Das BVerwG setzte das Verfahren aus und verwies die Sache zur Vorabentscheidung an den EuGH (BVerwG, Beschluss v. 25.02.2016, Az. 1 C 28.14). Hierbei stellte es u. a. die Frage, ob Art. 2 lit. d Datenschutz-RL dahin auszulegen sei, dass er Haftung und Verantwortlichkeit für Datenschutzverstöße abschließend und erschöpfend regele oder eine Verantwortlichkeit für Stellen bestehe, die nicht für die Datenverarbeitung verantwortlich seien.
Der Generalanwalt des EuGH führte in dieser Sache aus, dass seiner Ansicht nach der Betreiber einer Fanpage neben dem Betreiber des Sozialen Netzwerks als Verantwortlicher i. S. d. Art. 2 lit. d Datenschutz-RL anzusehen sei, sofern es um die Erhebung von User-Daten mit dem Ziel der Erstellung von Besucherstatistiken gehe.

Die Wettbewerbszentrale wird Sie über den weiteren Verlauf des Verfahrens informieren.

Weiterführende Informationen

Schlussanträge des Generalanwalts v. 24.10.2017 (aus der EU-Rechtsprechungsdatenbank curia.europa) >>

Entscheidung der Vorinstanzen im Angebot der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich)

VG Schleswig, Urteil v. 09.10.2013, Az. 8 A 14/12 >>

OVG Schleswig-Holstein, Urteil v. 04.09.2014, Az. 4 LB 20/13 >>

BVerwG, Beschluss v. 25.02.2016, Az. 1 C 28.14 >>

(fw)

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