Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass ein pauschales Verbot, die Funktionalität von Preisvergleichsmaschinen zu unterstützen, im selektiven Vertriebssystem unzulässig ist (BGH, Beschluss vom 12.12.2017, Az. KVZ 41/17). Der Sportartikelhersteller ASICS hatte eine entsprechende Klausel in die Verträge seines „Vertriebssystem 1.0“ aufgenommen. Darin sieht der BGH einen Kartellverstoß und bestätigte die Entscheidungen des Bundeskartellamts (BKartA) und der Vorinstanz beim OLG Düsseldorf. ASICS hatte bereits zuvor von der Vertragsbestimmung Abstand genommen.
Die Vertragsklausel, so der BGH, spreche ein Per se-Verbot aus unabhängig von der Ausgestaltung der konkreten Suchmaschine. Das Online-Angebot sei damit über Preissuchmaschinen nicht aufzufinden, was den Einzelhändler angesichts der Bedeutung von Preissuchmaschinen in seinen Online-Aktivitäten wesentlich einschränke. Die Vertragsbestimmung bezwecke eine Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher, die als Kernbeschränkung des Wettbewerbs vom Kartellverbot nicht freigestellt werden könne (Art. 4 lit.c) Gruppenfreistellungsverordnung für Vertikalvereinbarungen).
Im konkreten Fall kam hinzu, dass den Händlern auch untersagt war, Dritten die Verwendung der Marke ASICS auf deren Internetseiten zu gestatten, um auf den Online-Shop des Händlers zu verlinken. Schließlich war es den Händlern nicht erlaubt, die Waren über Internetplattformen anzubieten, wenn dabei Name oder Logo des Plattformbetreibers abgebildet würden.
Anmerkung:
Erst im Dezember hatte der EuGH zur Zulässigkeit von sog. Plattformverboten beim Vertrieb von Luxuswaren entschieden: Nach dieser Entscheidung kann ein Anbieter von Luxuswaren seinen autorisierten Händlern unter bestimmten Voraussetzungen verbieten, die Waren im Internet über eine Drittplattform wie Amazon zu verkaufen (EuGH, Urteil vom 06.12.2017, Rs. C-230/16 Coty Germany GmbH / Parfümerie Akzente GmbH). Siehe dazu die News vom 06.12.2017 >>.
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wn
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