Das LG Tübingen hat am 26.01.2018 in einem Streit über Negativzinsen für private Bankkunden entschieden.
Die Volksbank Reutlingen hatte in einem Preisaushang angekündigt, Negativzinsen für Tages- und Festgeldkonten einführen zu wollen. Hiergegen wandte sich ein Verbraucherschutzverband, der darin eine unzulässige überraschende Klausel gemäß § 305c BGB sah und Unterlassung forderte. Die Volksbank Reutlingen nahm diese Ankündigung daraufhin zurück, gab jedoch die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab. Negativzinsen waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht erhoben worden. Das Landgericht entschied zugunsten des Klägers.
Das LG Tübingen führte aus, dass sich der Unterlassungsanspruch aus § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 BGB ergebe. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Volksbank Reutlingen verstoßen bei Altverträgen gegen gesetzliche Regelungen, da die Bank nicht bei bereits abgeschlossenen Einlagegeschäften einseitig durch AGB eine Entgeltpflicht für den Kunden einführen könne. Die Klauseln hätten keine Unterscheidung zwischen Alt- und Neuverträgen enthalten, womit sie insgesamt unwirksam seien. Ob Negativzinsen bei Neuverträgen als unzulässig einzustufen sind, wurde vom Landgericht nicht entschieden.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung des LG Tübingen vom 26.01.2018 (auf der Webseite des LG Tübingen) >>
(lk/fw)
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