Home News Update Transparenzverordnung für Telekommunikationsanbieter – 2. Stufe tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft – Informationspflichten für die Rechnung

Update Transparenzverordnung für Telekommunikationsanbieter – 2. Stufe tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft – Informationspflichten für die Rechnung

Bereits im Dezember 2016 und Mai 2017 hat die Wettbewerbszentrale über die wesentlichen Neuerungen durch die von der Bundesnetzagentur erlassene Transparenzverordnung für den Telekommunikationsbereich (TK-Transparenzverordnung) berichtet, die am 1. Juni 2017 in Kraft getreten ist. So müssen Anbieter von Internetzugangsdiensten unter anderem bei der Vermarktung ihrer Produkte Produktinformationsblätter bereitstellen.

Bereits im Dezember 2016 und Mai 2017 hat die Wettbewerbszentrale über die wesentlichen Neuerungen durch die von der Bundesnetzagentur erlassene Transparenzverordnung für den Telekommunikationsbereich (TK-Transparenzverordnung) berichtet, die am 1. Juni 2017 in Kraft getreten ist. So müssen Anbieter von Internetzugangsdiensten unter anderem bei der Vermarktung ihrer Produkte Produktinformationsblätter bereitstellen. Mittels der darin enthaltenen Pflichtinformationen können sich Endnutzer bereits vor Vertragsschluss einfach und schnell über die wesentlichen Leistungs- und Vertragsinhalte informieren. Aus der Arbeit der Wettbewerbszentrale in den vergangen 6 Monaten kann festgestellt werden, dass die Umsetzung der Regelungen der TK-Transparenzverordnung in der Praxis kaum Probleme bereitet. Die Bundesnetzagentur stellt Muster- Produktinformationsblätter und eine Anleitung auf ihrer Internetseite zur Verfügung, die von Unternehmen auch genutzt werden.

Am 01. Dezember 2017 tritt die 2. Stufe der TK- Transparenzverordnung in Kraft.

Anbieter von Telekommunikationsdiensten müssen nach § 5 ab 1. Dezember 2017 gegenüber Verbrauchern bei Verträgen mit einer Mindestvertragslaufzeit von länger als einem Monat in der Rechnung angeben:

  • das Datum des Vertragsbeginns,
  • den aktuellen Zeitpunkt des Endes der Mindestvertragslaufzeit,
  • die Kündigungsfrist und den letzten Kalendertag, an dem die Kündigung eingehen muss, um eine Vertragsverlängerung zu verhindern,
  • einen Hinweis auf die Informationen zum generellen Ablauf des Anbieterwechsels auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.

Zusätzlich sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 bei Verträgen mit beschränktem Datenvolumen nach Ende des vereinbarten Abrechnungszeitraums das insgesamt verbrauchte Datenvolumen und das vertraglich vereinbarte Datenvolumen im Einzelverbindungsnachweis oder in der Rechnung anzugeben. Diese Daten ermöglichen es Verbrauchern künftig ihr Nutzungsverhalten besser zu überprüfen und die Ergebnisse in ihre Vertragsentscheidung einzubeziehen.

Weiterführende Informationen

Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt (BGBl. Teil I Nr. 62) >>

News der Wettbewerbszentrale vom 31.05.2017 >>

News der Wettbewerbszentrale vom 23.12.2016 // Telekommunikationsanbieter durch neue Verordnung zu mehr Transparenz verpflichtet – Produktinformationsblatt inklusive Angaben zur Datenübertragungsrate erforderlich >>

Überblick über die Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Telekommunikation >>

Muster-Produktinformationsblätter (im Internetangebot der Bundesnetzagentur) >>

Anleitung zur Erstellung von Produktinformationsblättern gemäß § 1 TK-Transparenzverordnung (im Internetangebot der Bundesnetzagentur) >>

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de