Home News Wettbewerbszentrale geht gegen irreführende Werbung mit Preisvorteilen in Outlet-Center vor – was ist wirklich dran an den Prozenten?

Wettbewerbszentrale geht gegen irreführende Werbung mit Preisvorteilen in Outlet-Center vor – was ist wirklich dran an den Prozenten?

Ein Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen den bekannten Jeansanbieter Levi Strauss vor dem Landgericht Münster (Az. 026 O 29/17) endete in der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2017 mit einem Unterlassungsvergleich.

Die Wettbewerbszentrale hatte gegenüber Levi Strauss die im Outlet-Center Ochtrup festgestellte Preisauszeichnungspraxis moniert, bei der für eine bestimmte Jeans ein aktueller „Outlet-Preis“ einem höheren, mit dem Kürzel „MRRP“ (soll heißen: Manufacturers Recommended Retail-Price) versehenen Preis gegenübergestellt wurde.

Ein Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen den bekannten Jeansanbieter Levi Strauss vor dem Landgericht Münster (Az. 026 O 29/17) endete in der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2017 mit einem Unterlassungsvergleich.

Die Wettbewerbszentrale hatte gegenüber Levi Strauss die im Outlet-Center Ochtrup festgestellte Preisauszeichnungspraxis moniert, bei der für eine bestimmte Jeans ein aktueller „Outlet-Preis“ einem höheren, mit dem Kürzel „MRRP“ (soll heißen: Manufacturers Recommended Retail-Price) versehenen Preis gegenübergestellt wurde. Die so ausgezeichnete Jeans war jedoch über Vertriebskanäle im Inland nicht verfügbar, wohl aber über einen Webshop in UK. Die Wettbewerbszentrale sah die Erwartung des Verbrauchers als enttäuscht an, im Outlet-Center insbesondere solche Markenware zu günstigen Preisen kaufen zu können, die er im stationären Fachhandel nur zu deutlich höheren Preisen angeboten bekommt.

Nach dem vor dem Landgericht nun geschlossenen Vergleich ist Levi Strauss vertragsstrafengesichert verpflichtet, es zukünftig zu unterlassen,

seine mit der Marke Levi´s versehenen Jeans in ihren Factory-Outlets mit einer Preisauszeichnung anzubieten, bei der ein niedrigerer „Outlet-Preis“ einem höheren Preis gegenübergestellt wird,
ohne dabei die Kunden auf oder in unmittelbarer Nähe zur Preisauszeichnung darüber zu informieren, dass sich der höhere Preis auf einen gegenüber dem Endverbraucher tatsächlich verlangten Preis in einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraumes bezieht, sofern die Jeans in Deutschland außerhalb des Factory Outlet nicht zu dem höheren Preis erhältlich ist.

Mit dieser auf Anraten des Gerichts übernommenen Verpflichtung erhält der Verbraucher in Outlet-Centern eine wichtige Orientierung zum Umgang mit den an den Markenwaren angebrachten Preisgegenüberstellungen und Prozentangaben.

Wird nämlich der einen Vorteil begründende höhere Preis für den konkreten Artikel lediglich im EU-Ausland gefordert, ohne dass die Ware im Inland auf regulären Vertriebskanälen überhaupt angeboten wird, so muss der Verbraucher auf diesen den Vorteil für ihn relativierenden Umstand deutlich wahrnehmbar hingewiesen werden, um eine Täuschung über die Modalitäten des Preisvorteils zu vermeiden. In der mündlichen Verhandlung wies das Gericht allerdings darauf hin, dass ein vollständiges Verbot einer solchen Preisgegenüberstellung unter den gegebenen Umständen möglicherweise nicht in Betracht komme, weil der Verbraucher es zunehmend gewohnt sei, seine Wünsche online auch im Ausland zu realisieren und deshalb der höhere Auslandspreis für ihn nicht ohne jede Relevanz sei. Eine Information über die Herkunft des Preises aus dem EU-Ausland muss jedoch gleichwohl zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über einen parallel im Inland gar nicht gegebenen Marktpreis einschließlich Bezugsmöglichkeit gegeben werden.

Die Wettbewerbszentrale wird die Entwicklung der Preiswerbung in Factory Outlets weiter im Blick behalten.

(HH 1 0136/17)
pb

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