Das Landgericht Köln hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale einer ehemals öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen verboten, die Bezeichnung
„von der Industrie- und Handelskammer zu Köln öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“
zu führen, wenn eine solche Bestellung im Zeitpunkt der Werbung nicht besteht (LG Köln, Anerkenntnisurteil vom 05.09.2017, Az. 84 O 71/17, nicht rechtskräftig).
Die Beklagte hatte auf verschiedenen Internetseiten für ihre Sachverständigendienstleistungen mit der Bezeichnung „von der Industrie- und Handelskammer zu Köln öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ geworben. Die öffentliche Bestellung und Vereidigung durch die Industrie- und Handelskammer zu Köln war durch Zeitablauf am 31.01.2016 erloschen. Der von der Sachverständigen gestellte Antrag auf Erneuerung der öffentlichen Bestellung und Vereidigung als Sachverständige für die „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ war von der Bestellungskörperschaft abgelehnt worden. Die daraufhin von der Sachverständigen erhobene Klage beim Verwaltungsgericht Köln mit dem Antrag, die Industrie- und Handelskammer im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache über den Ablauf des 31.01.2016 hinaus weiter zu erneuern, wurde abgelehnt (VG Köln, Beschluss vom 22.06.2016, Az. 1 L 285/16). Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein Westfalen zurückgewiesen (Beschluss vom 06.04.2017, Az. 4 B 799/16).
Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung unter Hinweis auf die öffentliche Bestellung und Vereidigung als gegen verschiedene Unlauterkeitstatbestände und eine strafrechtliche Vorschrift beanstandet (§§ 3 Abs. 1 und 2, 3a, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG sowie § 132a StGB). Auf die Abmahnung hin hat die Sachverständige durch ihren anwaltlichen Vertreter die geltend gemachten Ansprüche zurückgewiesen. Im daraufhin eingeleiteten gerichtlichen Verfahren hat die Beklagte alle Klageansprüche anerkannt und die Hinweise auf die öffentliche Bestellung und Vereidigung in den beanstandeten Internetwerbungen gelöscht.
M 1 0098/17
ao
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Frankfurt a. M. untersagt „Anti-Kater“-Werbung für Mineralstofftabletten
-
Rückblick: Konferenz „Wettbewerb, Nachhaltigkeit & Recht“
-
Rückblick: „Jura in der Praxis“ der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
-
Rückblick: Internationaler Kongress der Liga in London
-
Landgericht Mainz zur Assoziation von „After Party Shots“ mit einem Alkoholkater