Home News Gesundheitsbranche: Vom richtigen Umgang mit Doktortiteln und Berufsbezeichnungen

Gesundheitsbranche: Vom richtigen Umgang mit Doktortiteln und Berufsbezeichnungen

Wer mit falschen Titeln oder irreführenden Berufsbezeichnungen wirbt, verschafft sich nicht nur einen Wettbewerbsvorteil vor seinen Berufskollegen, die sich an die Regeln halten, sondern täuscht auch den Verbraucher. Die Wettbewerbszentrale ist in diesem Jahr bereits mehrfach gegen derartige Werbung eingeschritten.

Wer mit falschen Titeln oder irreführenden Berufsbezeichnungen wirbt, verschafft sich nicht nur einen Wettbewerbsvorteil vor seinen Berufskollegen, die sich an die Regeln halten, sondern täuscht auch den Verbraucher. Die Wettbewerbszentrale ist in diesem Jahr bereits mehrfach gegen derartige Werbung eingeschritten.

Doktor

Immer noch verbinden Verbraucher den Doktortitel mit den besonderen (wissenschaftlichen) Fähigkeiten seines Trägers. Die meisten Doktorarbeiten werden im medizinischen Bereich geschrieben; rund 80 % aller Ärzte sind „Doktor“ (Quelle: Zeit Online vom 3.3.2011 „Was ist der Dr. wert?“). Der „Doktor“ nimmt nahezu den Rang einer Berufsbezeichnung ein: Auch wer nicht promoviert hat, wird von Patienten gerne als „Frau Doktor“ oder „Herr Doktor“ bezeichnet.

Umso mehr besteht für denjenigen, der kein „Dr.med.“ ist, aber im Gesundheitsbereich wirbt, die Pflicht zur Transparenz. So musste ein Heilpraktiker, der auf seinem Praxisschild mit dem Doktortitel auftrat (über den er auch tatsächlich verfügte) und für verschiedene medizinische Verfahren warb, ohne auf seine eigentliche Tätigkeit als Heilpraktiker hinzuweisen, nach der Beanstandung der Wettbewerbszentrale die Werbung ändern. Die Wettbewerbszentrale hatte den Außenauftritt als Verstoß gegen die wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbote beanstandet, weil er den unzutreffenden Eindruck erweckte, hier sei ein Arzt tätig. In einem anderen Fall hat sie die Werbung eines promovierten Biologen und Ernährungswissenschaftlers für einen Vortrag zu Arthrose und Gelenkschmerzen gerügt. Dem Leser wurde die Vorstellung vermittelt, den Vortrag halte ein Arzt, so dass auch hier ein aufklärender Hinweis nötig gewesen wäre, sei es durch die Bezeichnung des „richtigen“ Doktortitels oder der eigentlichen nichtmedizinischen Tätigkeit. Bereits vor einigen Jahren hat das Oberlandesgericht in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass derjenige, der als „Dr.“ eine Heilpraktikerschule führt, darauf hinweisen muss, dass er den Doktortitel auf dem Gebiet der Chemie erworben hat: https://www.wettbewerbszentrale.de/de/aktuelles/_news/?id=1283

Praxis für Tiermedizin

Die Fälle der Irreführung sind nicht auf den humanmedizinischen Bereich beschränkt. So führt die Wettbewerbszentrale derzeit einen Prozess vor dem Landgericht Erfurt (Az. 2 HK O 76/17) gegen eine Tierheilpraktikerin, die unter anderem auf ihrem Praxisschild mit der Angabe „Praxis für komplementäre & alternative Tiermedizin“ und dem den Tierärzten vorbehaltene V-Logo warb, ohne auf ihre eigentliche Berufstätigkeit hinzuweisen.

Berufsbezeichnungen

Auch mit diversen Berufsbezeichnungen versucht mancher, den Anschein zu erwecken, er sei auf ärztlichem Gebiet tätig. Ein Heilpraktiker hat sich gegenüber der Wettbewerbszentrale verpflichtet, sich nicht mehr als „Ganzheitsmediziner“ zu bezeichnen.
Eine Heilpraktikerin verwendete in ihrem Internetauftritt auf der Eingangsseite eine Empfehlung von GoYellow, bei der ihrem Namen der Zusatz folgte „Ärztin für…“Auch sie verpflichtete sich zur Unterlassung. Wer auf seiner Homepage von einer Rücken- und Migränesprechstunde, von Praxisschwerpunkten, Diagnostik und ähnlichem spricht, muss den Leser darüber aufklären, dass die Tätigkeit nicht durch Ärzte, sondern Heilpraktiker und Physiotherapeuten erfolgt. Auch in diesem Fall verpflichtete sich der Anbieter zur Unterlassung. Ob die Bezeichnung eines Physiotherapeuten als „Master of Kemiktherapie“ rechtmäßig ist wird die Wettbewerbszentrale gerichtlich klären lassen.

Transparenz

Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale ist gerade im Gesundheitsbereich größtmögliche Transparenz erforderlich. Angesichts der unterschiedlichen Berufsbilder und ihrer Qualifikationen ist es notwendig, dem Verbraucher alle Informationen an die Hand zu geben, die es ihm ermöglichen, eine qualifizierte Entscheidung zu treffen, in wessen Behandlung er sich begibt. Dazu gehören – eigentlich eine Selbstverständlichkeit – eindeutige Angaben zum Beruf des Werbenden. Irreführende Bezeichnungen wie etwa der Hinweis auf ein „Studium“, sofern es ein solches für den Beruf nicht gibt, sollten vermieden werden. Mehrdeutige Bezeichnungen müssen ggf. erläutert werden, etwa der Begriff der „Praxis“, wenn nicht klar wird, ob es sich um die Praxis eines Arztes, Heilpraktikers oder Physiotherapeuten handelt.

ck

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de