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OLG Stuttgart: Werbung für Schmerzmittel darf sich nur auf zugelassene Anwendungsgebiete beziehen

Ein Schmerzmittel, das nur zur Behandlung von Schmerzen zugelassen ist, darf nicht mit der Angabe beworben werden, dass das in dem Mittel enthaltene Vitamin C das Immunsystem unterstütze. Dies ergibt sich aus einer Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13.06.2017.

Nach Informationen des OLG Stuttgart bewarb der Beklagte sein rezeptfreies Arzneimittel mit der Aussage

Ein Schmerzmittel, das nur zur Behandlung von Schmerzen zugelassen ist, darf nicht mit der Angabe beworben werden, dass das in dem Mittel enthaltene Vitamin C das Immunsystem unterstütze. Dies ergibt sich aus einer Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13.06.2017.

Nach Informationen des OLG Stuttgart bewarb der Beklagte sein rezeptfreies Arzneimittel mit der Aussage „Eine extra Portion Vitamin C unterstützt das Immunsystem“. Das Arzneimittel war für die Anwendungsgebiete „leichte bis mäßig starke Schmerzen“ unter anderem „im Rahmen von Erkältungskrankheiten“ und „Fieber“ zugelassen.

Der Senat beim OLG Stuttgart sah in der Werbebotschaft, dass das enthaltene Vitamin C das Immunsystem unterstütze, einen Verstoß gegen § 3a des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) und damit zugleich einen Verstoß gegen § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). § 3a HWG verbietet nicht nur eine Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel, sondern auch eine Werbung, die sich auf Anwendungsgebiete bezieht, die nicht von der Zulassung erfasst sind. Das OLG Stuttgart vertrat die Auffassung, dass die angesprochenen Verbraucher die Aussage als (unzulässige) Benennung eines weiteren Anwendungsgebietes und nicht lediglich als (zulässigen) Hinweis auf weitere Wirkungen des Medikaments verstünden. (OLG Stuttgart, Urteil vom 08.06.2017, Az. 2 U 127/16)

Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale vom 25.04.2016 // Werbung für homöopathische Arzneimittel darf nicht über zugelassene Anwendungsgebiete hinausgehen >>

ck

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