Das Landgericht Bielefeld hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln untersagt, Produkte mit Zimtextrakt mit Angaben wie „Ein Beitrag zum gesunden Blutzuckerspiegel“ oder „Durch den regelmäßigen Verzehr von Cassia-Zimt (chinesischem Zimt) zur Nahrungsergänzung kann der Zuckerstoffwechsel günstig beeinflusst werden“ oder „Durch wissenschaftliche Studie belegt: Senkt erhöhte Blutzuckerwerte und trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Blutzuckerspiegels bei“ sowie „Sie sind ein Nahrungsergänzungsmittel mit Zimtextrakt und den Vitaminen C und E sowie den Mineralstoffen Zink und Chrom und leisten einen Beitrag für gesunde Blutzuckerwerte“ anzubieten (LG Bielefeld, Urteil vom 21.03.2017, Az. 17 O 70/16 – nicht rechtskräftig). Des Weiteren wurde dem Unternehmen verboten, im Zusammenhang mit dem Produkt einen Diabetestest anzubieten sowie auf eine Studie zum Thema „Auswirkungen von Zimtextrakt aus Plasmaglukose HbA1c-Wert und Serumlipide bei Diabetes mellitus Typ 2“ hinzuweisen.
Die Wettbewerbszentrale hatte Verstöße gegen Vorschriften der Health Claims Verordnung sowie der Lebensmittelinformationsverordnung beanstandet und schließlich Unterlassungsklage erhoben. Bei der Bewerbung des Produkts entsteht nach Auffassung der Wettbewerbszentrale der Eindruck, das Produkt sei in der Lage, zur Aufrechterhaltung eines normalen Blutzuckerspiegels beizutragen und die Krankheit Diabetes zu behandeln. Im Ergebnis ist es jedoch wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert, ob Zimt bei Diabetes Mellitus wirksam helfen kann bzw. eine blutzuckersenkende Wirkung hat.
Das LG Bielefeld ist der Auffassung der Wettbewerbszentrale gefolgt und hat wegen der fehlenden wissenschaftlichen Nachweisbarkeit die oben aufgeführten gesundheitsbezogenen Aussagen untersagt. Durch das Anbieten des Diabetestests suggeriere das Unternehmen, dass das Produkt der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Erkrankung diene, so das Gericht weiter.
Den Angriff gegen die Bezeichnung der Produkte („Diabetruw“) hat das Gericht zurückgewiesen. Da der Begriff bereits vor dem 1.1.2005 als Marke bestand, könne sich das Unternehmen hier auf die für Marken geltende Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 2 Health Claims Verordnung berufen, wonach die Produkte noch bis zum 19.1.2022 in den Verkehr gebracht werden dürfen, auch wenn sie den Vorschriften der Health Claims Verordnung nicht entsprechen.
F 8 0217/15
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Lebensmittelbereich >>
Jahresbericht 2015 der Wettbewerbszentrale >>
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health Claims Verordnung) >>
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung) >>
ad
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